Begriff

Handelsrechtlich wird unter Realteilung eine "andere Art der Auseinandersetzung" des Gesellschaftsvermögens einer aufgelösten Personengesellschaft verstanden, die in Form der Naturalteilung vollzogen wird.[1] Der Begriff der "Realteilung" einer Mitunternehmerschaft i. S. d. § 16 Abs. 3 Satz 2 EStG ist ein steuerrechtlicher Eigenbegriff.[2] Seine Auslegung ist daher nicht mehr – wie die frühere BFH-Rechtsprechung angenommen hat – an das Zivilrecht gebunden.[3] Die Realteilung einer Mitunternehmerschaft i. S. d. § 16 Abs. 3 Satz 2 EStG ist ihrem Wesen nach der umgekehrte Fall einer Einbringung.[4] Die Realteilung bezweckt, wirtschaftlich sinnvolle Umstrukturierungsvorgänge durch Buchwertfortführung steuerlich nicht zu belasten, solange die steuerliche Erfassung stiller Reserven sichergestellt ist. Es handelt sich um eine Umstrukturierungsmaßnahme, bei der die Aufdeckung stiller Reserven vermieden werden soll. Zu unterscheiden ist die Realteilung mit und ohne Spitzenausgleich.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die Realteilung ist steuergesetzlich in § 16 Abs. 3 Sätze 2-4 EStG geregelt. Verwaltungsseitige Erläuterungen finden sich u. a. im Realteilungserlass.[5] Nach Rn. 32 des "neuen" BMF-Schreibens gelten die Übergangsregelungen aus dem „alten“ Realtei­lungserlass v. 20.12.2016, BStBl 2017 I S. 36, fort. Auf einvernehmlichen Antrag aller Mitun­ternehmer sind die Grundsätze des neuen Realteilungserlasses v. 19.12.2018 in den Fällen einer „unechten" Realteilung nicht anzuwenden, wenn die "unechte" Realteilung vor dem 1.1.2019 stattgefunden hat.

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