Die Sperrfrist beginnt "im Zeitpunkt der Realteilung"[1] und endet unterjährig und taggenau (Fristberechnung nach § 108 Abs. 1 AO i. V. m. §§ 187, 188 BGB) 3 Jahre nach Abgabe der Feststellungserklärung der Mitunternehmerschaft für den Veranlagungszeitraum der Realteilung (§ 16 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 EStG). Die Realteilung beginnt mit der Übertragung der 1. wesentlichen Betriebsgrundlage auf den jeweiligen Mitunternehmer und endet mit der Übertragung der letzten wesentlichen Betriebsgrundlage auf den jeweiligen Mitunternehmer.[2] Da die Frist 3 Jahre nach Abgabe der Steuererklärung der Mitunternehmerschaft für den Veranlagungszeitraum der Realteilung endet, beträgt sie faktisch stets mehr als 3 Jahre.

 
Hinweis

Umgehung der Sperrfrist

Die Sperrfrist beginnt bei der Zuteilung der einzelnen Wirtschaftsgüter personenbezogen mit dem Übergang des wirtschaftlichen Eigentums.[3] Maßgeblicher Veräußerungszeitpunkt ist also der Zeitpunkt des Übergangs des wirtschaftlichen Eigentums. Unschädlich ist, wenn der obligatorische Kaufvertrag zwar innerhalb der Sperrfrist erfolgt, der Übergang des wirtschaftlichen Eigentums aber außerhalb der Sperrfrist liegt.

[2] Seitz, StbJb 2004/2005 S. 201, 204.
[3] So m. E. zutreffend Märkle/Franz in FS Korn, 2005, S. 365, 374; Sauter/Heurung/Oblau, FR 2002 S. 1102; Stahl in Korn, EStG, § 16 Rn. 294.

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