Das Verpächterwahlrecht i. S. d. § 16 Abs. 3b EStG, d. h. Wahl zwischen Betriebsaufgabe und gewerblicher Betriebsverpachtung (sog. ruhender Gewerbebetrieb), setzt u. a. voraus, dass der Verpächter den Gewerbebetrieb prinzipiell selbst geführt hat. Wer einen noch nicht verpachteten Gewerbebetrieb entgeltlich erwirbt und unmittelbar darauf verpachtet, hat kein Wahlrecht.[1] Bei einer Realteilung handelt es sich zwar um ein entgeltliches, nicht aber um ein Veräußerungs- und Anschaffungsgeschäft.[2]

Wird eine Mitunternehmerschaft real geteilt und erfolgt die Realteilung durch Übertragung von Teilbetrieben, können diese daher anschließend im Rahmen einer Betriebsverpachtung im Ganzen unter den Voraussetzungen des § 16 Abs. 3b EStG verpachtet werden.[3] Bei Realteilung durch Übertragung von Einzelwirtschaftsgütern kann das Verpächterwahlrecht unmittelbar nach der Realteilung jedoch nur im Fall der Land- und Forstwirtschaft erstmalig begründet oder fortgeführt werden. Voraussetzung ist, dass die erhaltenen Wirtschaftsgüter bei dem Realteiler nach der Realteilung einen selbstständigen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb darstellen.[4]

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