Voraussetzung für die Buchwertfortführung ist, dass die Gegenstände der Realteilung "in das jeweilige Betriebsvermögen der einzelnen Mitunternehmer übertragen werden". Es ist nicht erforderlich, dass die Realteiler bereits vor der Realteilung außerhalb der real zu teilenden Mitunternehmerschaft noch Betriebsvermögen haben, z. B. im Rahmen eines Einzelunternehmens. Es ist ausreichend, wenn erst im Rahmen der Realteilung bei den Realteilern durch die Übernahme einzelner Wirtschaftsgüter ein neuer Betrieb entsteht, z. B. durch Begründung einer Betriebsaufspaltung.[1] Das übernommene Betriebsvermögen muss wie erwähnt in das jeweilige Betriebsvermögen des einzelnen Realteilers übertragen werden. Hierzu zählt auch das Sonderbetriebsvermögen bei einer anderen Mitunternehmerschaft[2]. Ohne Bedeutung ist auch, ob die in ein Einzelunternehmen überführten Wirtschaftsgüter dort notwendiges oder nur gewillkürtes Betriebsvermögen darstellen.

Nach Auffassung der Finanzverwaltung ist eine Übertragung einzelner Wirtschaftsgüter des Gesamthandsvermögens in das Gesamthandsvermögen einer anderen Mitunternehmerschaft, an der der Realteiler ebenfalls beteiligt ist, zu Buchwerten nicht möglich, auch wenn Beteiligungskongruenz besteht, es sich also um eine personenidentische Schwesterpersonengesellschaft handelt.[3]

Der BFH[4] hat offengelassen, ob eine Buchwertfortführung nach § 16 Abs. 3 Satz 2 EStG – gegen seinen Wortlaut – auch dann möglich ist, wenn Einzelwirtschaftsgüter im Wege der Realteilung aus dem Gesamthandsvermögen einer Personengesellschaft in das Gesamthandsvermögen einer an dieser nicht beteiligten anderen Personengesellschaft übertragen werden, an der die Realteiler lediglich beteiligt sind.

 
Hinweis

Verfassungsbeschwerde anhängig

Der I. Senat des BFH[5] hat eine Entscheidung des BVerfG darüber eingeholt, ob § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG insoweit gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes verstößt, als hiernach eine Übertragung von Wirtschaftsgütern zwischen beteiligungsidentischen Personengesellschaften nicht zum Buchwert möglich ist. Über das beim BVerfG[6] anhängige Verfahren ist immer noch nicht entschieden. Weiterhin offen bleibt damit zunächst die in der Literatur sehr umstrittene Frage, ob im Zuge der Realteilung Wirtschaftsgüter begünstigt auf (personenidentische) Schwesterpersonengesellschaften übertragen werden können.

 
Praxis-Tipp

Privilegierung bei Zuweisung eines Mitunternehmeranteils

Beim Übergang eines Mitunternehmeranteils oder eines Teiles eines Mitunternehmeranteils ist eine Übertragung oder Überführung in ein weiteres Betriebsvermögen des Realteilers nicht erforderlich.[7] Unschädlich für eine Buchwertfortführung nach § 16 Abs. 3 Satz 2 EStG ist somit, wenn der übertragene Mitunternehmeranteil, da es sich bei einem Mitunternehmeranteil kraft seiner Rechtsnatur um einen Anteil an einem Betriebsvermögen handelt, nicht in ein weiteres Betriebsvermögen des Realteilers überführt wird.

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