3.1 Echte Realteilung: Auflösung der Personengesellschaft unter Verteilung des Vermögens auf die Mitunternehmer

Unter „echter“ Realteilung i. S. d. § 16 Abs. 3 Satz 2 und 3 EStG wird nach neuerem Verständnis des BFH und der Finanzverwaltung[1] die Auflösung der Personengesellschaft unter Auskehrung des Vermögens an die Realteiler verstanden. Da es sich bei der Realteilung um einen Sonderfall der Betriebsaufgabe nach § 16 Abs. 3 Satz 1 EStG handelt, ist bei der echten Realteilung der Gewerbebetrieb durch den auf der Ebene der Mitunternehmerschaft verwirklichten Tatbestand der Betriebsaufgabe i. S. d. § 16 Abs. 3 Satz 1 EStG gekennzeichnet. Die echte Realteilung stellt also eine Betriebsaufgabe durch die Mitunternehmerschaft dar.

 
Hinweis

Echte Realteilung

Eine echte Realteilung i. S. d. § 16 Abs. 3 Satz 2 EStG liegt vor, wenn eine Personengesellschaft aufgelöst und auseinandergesetzt wird und die einzelnen Realteiler das erhaltene Betriebsvermögen im Rahmen ihres jeweiligen Einzelunternehmens oder als Sonderbetriebsvermögen verwenden.

Eine Betriebsaufgabe auf Ebene der Mitunternehmerschaft und damit ein Fall der „echten" Realteilung liegt nach Auffassung der Finanzverwaltung[2] auch bei Ausscheiden eines Mitunternehmers unter Übertragung eines Teilbetriebs, eines (Teil-)Mitunternehmeranteils an einer Tochter-Personengesellschaft oder von Einzelwirtschaftsgütern aus einer zweigliedrigen Mitunternehmerschaft und Fortführung des Betriebs durch den verbleibenden Mitunternehmer in Form eines Einzelunternehmens vor. § 16 Abs. 3 Satz 2 ESt ist also auch uneingeschränkt anzuwen­den (Fall der „echten“ Realteilung), wenn der zweitletzte Gesellschafter gegen Sachwertabfindung ausscheidet und der Verbleibende den Betrieb als Einzelunternehmer fort­führt.

 
Praxis-Beispiel

Übernahme eines Einzelwirtschaftsguts durch einen Gesellschafter – Fortführung des bisherigen 2-gliedrigen Unternehmens als Einzelunternehmen

An der X-KG sind die Geschwister A und B zu je 50 % als Gesellschafter beteiligt. Sie lösen die KG auf. A übernimmt mit Ausnahme eines fremdvermieteten Gebäudegrundstücks sämtliche Wirtschaftsgüter der KG und betreibt damit nach der Realteilung ein neu gegründetes gewerbliches Einzelunternehmen. Seine Schwester B übernimmt das fremdvermietete Grundstück und überführt es in ihr bestehendes gewerbliches Einzelunternehmen.

Nach bisheriger Meinung der Finanzverwaltung lag keine begünstigte Realteilung, sondern eine Sachwertabfindung vor, wenn – wie hier – einer der beiden KG-Gesellschafter nur funktional nicht wesentliche Betriebsgrundlagen erhält, während der andere das Unternehmen mit sämtlichen funktional wesentlichen Betriebsgrundlagen der vormaligen KG in Gestalt eines neu gegründeten Einzelunternehmens weiterführt. Diese Auffassung ist obsolet.

Vorliegend ist die von A und B betriebene KG aufgelöst worden. Von den Wirtschaftsgütern des Gesellschaftsvermögens erhielt B nur das funktional nicht wesentliche Gebäudegrundstück, während A mit dem wesentlichen Teil des ehemaligen Gesellschaftsvermögens weiter alleine als Einzelunternehmer betrieblich tätig bleibt. Der BFH entscheidet, dass dies zu einer gewinnneutralen Realteilung i. S. d. § 16 Abs. 3 Satz 2 EStG führt.

Echte Realteilung stellt eine Betriebsaufgabe der Mitunternehmerschaft dar

Der BFH[3] hat klargestellt, dass der Gewerbebetrieb einer Mitunternehmerschaft bereits aufgegeben wird, wenn die Gesellschaft aufgelöst wird. Erforderlich ist für die Betriebsaufgabe i. S. v. § 16 Abs. 3 Satz 1 EStG u. a. die Beendigung der bisherigen gewerblichen Tätigkeit. Die Beendigung der Tätigkeit ist objektiv auf ein bestimmtes Betriebsvermögen und subjektiv auf ein bestimmtes Steuerrechtssubjekt bezogen. Dient das Betriebsvermögen nicht mehr der gewerblichen Tätigkeit desjenigen, dem der Betrieb zugerechnet wird, ist dessen Betrieb aufgegeben. Dies ist im vorstehenden Beispiel bei der Auflösung der KG der Fall, da ihr Erwerbszweck entfällt und sie nur noch auf ihre Auseinandersetzung gerichtet ist.

3.2 Unechte Realteilung: Ausscheiden von Mitunternehmern aus einer fortbestehenden Personengesellschaft gegen Sachwertabfindung in ein Betriebsvermögen

Eine „unechte“ Realteilung i. S. d. § 16 Abs. 3 Satz 2 und 3 EStG liegt vor, wenn ein Mitunternehmer aus einer mehrgliedrigen Mitunternehmerschaft gegen Übertragung von Wirtschaftsgütern ausscheidet, die beim ausscheidenden Mitunternehmer zumindest teilweise weiterhin Betriebsvermögen darstellen, während die verbleibenden Mitunternehmern die Mitunternehmerschaft fortführen[1]. Dies gilt unabhängig davon, ob der ausscheidende Mitunternehmer einen Teilbetrieb[2], einen Mitunternehmeranteil oder nur Einzelwirtschaftsgüter[3] erhält. Entsprechendes gilt im Fall von doppelstöckigen Personengesellschaften beim Ausscheiden aus der Mutter-Personengesellschaft gegen Übertragung eines Teils eines Mitunternehmeranteils an einer Tochter-Personengesellschaft.[4]

Die unechte Realteilung stellt eine Aufgabe d...

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