Die Unterhaltsleistungen sind nur bis zum Höchstbetrag von 13.805 EUR im Kalenderjahr als Sonderausgaben abziehbar. Leistet jemand Unterhalt an mehrere Empfänger, sind die Unterhaltsleistungen an jeden bis zu einem Betrag von 13.805 EUR abziehbar.[1] Der Betrag von 13.805 EUR erhöht sich um den Betrag, der für die Absicherung der Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung des/der dauernd getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten aufgewendet wurde.[2] Die Begrenzung des Sonderausgabenabzugs ist verfassungsgemäß.[3]

 
Praxis-Beispiel

Unterhalt an mehrere Empfänger

S leistet in 2023 seiner 1. früheren Ehefrau 13.805 EUR. Seiner 2. früheren, wieder verheirateten Ehefrau zahlt er 9.000 EUR Unterhalt, die er als außergewöhnliche Belastung geltend macht. Seiner 3. ebenfalls geschiedenen Ehefrau zahlt er Unterhalt i. H. v. 15.000 EUR. Seine 4. Ehefrau, von der er getrennt lebt, erhält kalenderjährlich 12.000 EUR.

Die Unterhaltszahlungen an seine 2. frühere Ehefrau sind, soweit diese keine eigenen Einkünfte und Bezüge hat, i. H. v. 9.000 EUR als außergewöhnliche Belastung abziehbar, weil S hier das Wahlrecht zugunsten des Abzugs als außergewöhnliche Belastung ausübt. Die Zahlungen an die 1. frühere Ehefrau sind in voller Höhe als Sonderausgaben abziehbar. Die Zahlungen an die 3. Ehefrau sind auf Antrag des S und mit Zustimmung der früheren Ehefrauen als Sonderausgaben abziehbar. Die über den Betrag von 13.805 EUR hinausgehenden Zahlungen i. H. v. 1.195 EUR an die 3. geschiedene Ehefrau können nicht als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden.[4] Die Unterhaltszahlungen sind infolge Ausübung des Wahlrechts einheitlich als Sonderausgaben zu beurteilen.[5] Die Unterhaltszahlungen an seine getrennt lebende 4. Ehefrau sind i. H. d. tatsächlich erbrachten Leistungen abziehbar.

Bei dem Höchstbetrag handelt es sich um einen Jahresbetrag. Die Aufwendungen sind also auch dann bis zu 13.805 EUR abziehbar, wenn Unterhalt nur für einen Teil des Kalenderjahres erbracht wird.

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