Nach § 250 Abs. 2 HGB sind auf der Passivseite der Bilanz Rechnungsabgrenzungsposten (RAP) für Einnahmen vor dem Abschlussstichtag auszuweisen, soweit sie Ertrag für eine bestimmte Zeit nach diesem Zeitpunkt darstellen. Dieser Regelung entspricht § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG. Die Bestimmungen gelten als GoB auch für nicht gewerblich tätige Unternehmer, also auch für Landwirte, die ihren Gewinn durch Bestandsvergleich[1] ermitteln.[2] Dadurch ist sichergestellt, dass ein vom Steuerpflichtigen vorab vereinnahmtes Entgelt entsprechend dem Realisationsprinzip erst dann – im Wege der Auflösung des passiven RAP – erfolgswirksam wird, wenn der Steuerpflichtige seine noch ausstehende Gegenleistung erbracht hat.[3]

Der Anwendungsbereich der Rechnungsabgrenzung betrifft vor allem typische Vorleistungen eines Vertragspartners im Rahmen eines gegenseitigen Vertrags.[4] Er betrifft aber auch Fälle, in denen die gegenseitigen Verpflichtungen ihre Grundlage im öffentlichen Recht haben. Deshalb kann auch der Empfang von Subventionen zu einer passiven Rechnungsabgrenzung führen, sofern das vom Subventionsempfänger erwartete Verhalten wirtschaftlich als Gegenleistung für die Subvention aufgefasst werden kann.[5]

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