Soweit der Kunde nach Ausführung der einzelnen Lieferungen im abgelaufenen Geschäfts-/Wirtschaftsjahr die Forderungen aus Lieferungen beglichen hat, hat der Lieferant das Entgelt hierfür vereinnahmt.

 
Praxis-Beispiel

Bonuszusage

L hat seinem Kunden K einen Umsatzbonus von 2 % für den Fall zugesagt, dass dieser im zurückliegenden Jahr eine Gesamtwarenmenge von netto mehr als 600.000 EUR abgenommen hat. K hat im Jahr 01 für 650.000 EUR zuzüglich USt Waren bezogen. Voranmeldungszeitraum gem. § 18 Abs. 2 UStG ist für L der Kalendermonat.

L hat die Lieferungen an K insgesamt im Jahr 01 gebucht:

 
Konto SKR 03 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03 Haben Kontenbezeichnung Betrag
1400 Forderungen aus Lieferungen/Leistungen 773.500 8200 Umsatzerlöse 650.000
      1776 19 % Umsatzsteuer 123.500
 
Konto SKR 04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
1200 Forderungen aus Lieferungen/Leistungen 773.500 4000 Umsatzerlöse 650.000
      3806 19 % Umsatzsteuer 123.500

Im Lauf des Jahres 01 hat K seine Verbindlichkeiten aus Lieferungen gegenüber L insgesamt beglichen. L hat daher hinsichtlich der Geschäfte mit K noch insgesamt gebucht:

 
Konto SKR 03 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03 Haben Kontenbezeichnung Betrag
1200 Bank 773.500 1400 Forderungen aus Lieferungen/Leistungen 773.500
 
Konto SKR 04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
1800 Bank 773.500 1200 Forderungen aus Lieferungen/Leistungen 773.500

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