2.4.2.1 Vereinnahmung des Entgelts

Soweit der Kunde nach Ausführung der einzelnen Lieferungen im abgelaufenen Geschäfts-/Wirtschaftsjahr die Forderungen aus Lieferungen beglichen hat, hat der Lieferant das Entgelt hierfür vereinnahmt.

 
Praxis-Beispiel

Bonuszusage

L hat seinem Kunden K einen Umsatzbonus von 2 % für den Fall zugesagt, dass dieser im zurückliegenden Jahr eine Gesamtwarenmenge von netto mehr als 600.000 EUR abgenommen hat. K hat im Jahr 01 für 650.000 EUR zuzüglich USt Waren bezogen. Voranmeldungszeitraum gem. § 18 Abs. 2 UStG ist für L der Kalendermonat.

L hat die Lieferungen an K insgesamt im Jahr 01 gebucht:

 
Konto SKR 03 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03 Haben Kontenbezeichnung Betrag
1400 Forderungen aus Lieferungen/Leistungen 773.500 8200 Umsatzerlöse 650.000
      1776 19 % Umsatzsteuer 123.500
 
Konto SKR 04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
1200 Forderungen aus Lieferungen/Leistungen 773.500 4000 Umsatzerlöse 650.000
      3806 19 % Umsatzsteuer 123.500

Im Lauf des Jahres 01 hat K seine Verbindlichkeiten aus Lieferungen gegenüber L insgesamt beglichen. L hat daher hinsichtlich der Geschäfte mit K noch insgesamt gebucht:

 
Konto SKR 03 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03 Haben Kontenbezeichnung Betrag
1200 Bank 773.500 1400 Forderungen aus Lieferungen/Leistungen 773.500
 
Konto SKR 04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
1800 Bank 773.500 1200 Forderungen aus Lieferungen/Leistungen 773.500

2.4.2.2 Entstehung der Bonus-Verbindlichkeit

Hat der Lieferant seinem Kunden einen Bonus rechtsverbindlich zugesagt, entsteht die Bonus-Verbindlichkeit bereits mit Ablauf des Geschäfts-/Wirtschaftsjahres.

Da der Bonus erst nach Abrechnung im folgenden Geschäfts-/Wirtschaftsjahr ausgezahlt wird, ist i. d. R. wie im vorstehenden Beispiel davon auszugehen, dass die ihm zugrunde liegenden Forderungen aus Lieferungen bereits erfüllt sind und daher das Entgelt hierfür insgesamt vereinnahmt worden ist.

Für die Berichtigung der Umsatzsteuer reicht die bloße Vereinbarung der Rückzahlungsverpflichtung oder die Gutschrift der Bonuszahlung nicht aus.[1] Vielmehr kann die Änderung der Bemessungsgrundlage nur durch die tatsächliche Rückzahlung des vereinnahmten Entgelts, hier also durch die Auszahlung des Bonus, erfolgen.

 
Praxis-Beispiel

Entstehung der Bonus-Verbindlichkeit

Im vorstehenden Beispiel beträgt die Bonus-Verbindlichkeit: 773.500 × 2 % = 15.470 EUR.

19/119 hiervon, also 15.470 EUR × 19/119 = 2.470 EUR ist die hierauf entfallende Umsatzsteuer. In Höhe von 15.470 EUR – 2.470 EUR = 13.000 EUR handelt es sich um Bonus-Aufwand des Jahres 01. Erst mit der Zahlung der Bonus-Verbindlichkeit an K im Jahr 02 ist die Umsatzsteuerverbindlichkeit des L zu berichtigen. L bucht daher zum Abschluss des Geschäfts-/Wirtschaftsjahrs 01:

 
Konto SKR 03 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03 Haben Kontenbezeichnung Betrag
8760 Gewährte Boni 19 % 13.000 1700 Sonstige Verbindlichkeiten 15.470
1766 Umsatzsteuer nicht fällig 19 % 2.470      
 
Konto SKR 04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
4760 Gewährte Boni 19 % 13.000 3500 Sonstige Verbindlichkeiten 15.740
3816 Umsatzsteuer nicht fällig 19 % 2.740      

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