Rz. 37

§ 318 Abs. 1 Satz 4 HGB bestimmt, dass die gesetzlichen Vertreter bzw. bei Zuständigkeit der Aufsichtsrat[1] unverzüglich dem Abschlussprüfer nach der Wahl, die grundsätzlich durch die Haupt- oder Gesellschaftsversammlung erfolgt, die Aufträge für die Jahresabschlussprüfung, die Konzernabschlussprüfung und die Prüfung des Einzelabschlusses gem. § 325 Abs. 2a HGB zu erteilen haben. Etwas anderes gilt, wenn der Abschlussprüfer im Rahmen des Ersetzungs- oder des Bestellungsverfahrens nach § 318 Abs. 3 bzw. Abs. 4 HGB durch das Gericht bestellt wird. In diesen Fällen erteilt das Gericht dem Abschlussprüfer den Prüfungsauftrag, wobei es den Vorschlägen der Antragsteller (gesetzliche Vertreter, Aufsichtsrat oder Gesellschafter) folgen kann.

 

Rz. 38

Der Prüfungsvertrag, der grundsätzlich in mündlicher oder schriftlicher Form abgeschlossen werden kann und in dem vor allem der Prüfungsanlass, der Prüfungsgegenstand (z. B. Jahresabschluss-, Lageberichtsprüfung), die Prüfungszeit und die Prüfungshonorierung geregelt sind, ist rechtskräftig, sobald der Auftrag angenommen wird, wobei der Abschlussprüfer die Annahme oder die Ablehnung des Auftrags den gesetzlichen Vertretern oder dem Aufsichtsrat kundzutun hat.[2] Darüber hinaus hat der Abschlussprüfer den Schaden zu ersetzen, der im Falle einer schuldhaften Verzögerung dieser Erklärung entsteht.[3] Bei gerichtlicher Bestellung ist die Auftragsannahme oder -ablehnung dem Gericht zu erklären. Allerdings kann der Prüfungsauftrag von den gesetzlichen Vertretern oder vom Aufsichtsrat nur dann widerrufen werden, wenn nach § 318 Abs. 3 HGB im Rahmen des Ersetzungsverfahrens ein anderer Prüfer bestellt worden ist.

 

Rz. 39

Der Pflichtvertrag der zu prüfenden Gesellschaft mit dem gewählten oder bestellten Abschlussprüfer stützt sich auf § 675 BGB, wobei jedoch umstritten ist, ob er den Charakter eines Werk- oder Dienstvertrags trägt. Während die Berichterstattung des Abschlussprüfers grundsätzlich durch die Bestimmungen über den Werkvertrag geregelt wird, unterliegt die Prüfungstätigkeit den Vorschriften über den Dienstvertrag. § 318 Abs. 5 Satz 1 HGB bringt zum Ausdruck, dass der vom Gericht bestellte Abschlussprüfer Anspruch auf Ersatz angemessener Auslagen und Vergütung für seine Tätigkeit hat. Allerdings können sowohl der gerichtlich bestellte Prüfer als auch der gewählte Abschlussprüfer individuelle Vereinbarungen über Auslagenersatz und Vergütung mit den gesetzlichen Vertretern oder dem Aufsichtsrat der zu prüfenden Unternehmen treffen. Die in § 318 Abs. 5 Satz 2 HGB vorgesehene gerichtliche Festsetzung (angemessener) Auslagen und Vergütung erfolgt nur auf Antrag der Vertragspartner und soll dem gerichtlich bestellten Abschlussprüfer ein vereinfachtes Verfahren zur Erlangung eines Vollstreckungstitels gegen die Gesellschaft bieten.[4]

 

Rz. 40

Schließlich sieht § 318 Abs. 6 Satz 1 HGB die Möglichkeit vor, dass ein vom Abschlussprüfer angenommener Prüfungsauftrag aus wichtigem Grund gekündigt werden kann, wobei Meinungsverschiedenheiten zwischen Abschlussprüfer und Unternehmen über den Inhalt des Bestätigungsvermerks, seine Einschränkung oder Versagung nicht als wichtiger Grund anzusehen sind.[5] Allerdings ergibt sich wegen der öffentlich-rechtlichen Aufgabe der Abschlussprüfung faktisch nur selten ein Kündigungsgrund für den Prüfer.[6] Ausnahmefälle, die eine Kündigung des Prüfungsauftrages rechtfertigen, liegen z. B. dann vor, wenn kriminelle Betätigungen der Gesellschaft oder ihrer Organe im Rahmen der Abschlussprüfung aufgedeckt werden.[7]

[1] § 111 Abs. 2 Satz 3 AktG. Darüber hinaus kann der Aufsichtsrat "[...] eine externe inhaltliche Überprüfung der nichtfinanziellen Erklärung oder des gesonderten finanziellen Berichts [...] beauftragen" (§ 111 Abs. 2 Satz 4 AktG). Vgl. Hüffer/Koch, Aktiengesetz, 2021, § 111 AktG Rz. 24a.
[4] Vgl. Adler/Düring/Schmalz, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 6. Aufl. 1995-2000, § 318 HGB Rz. 429.
[6] Vgl. Justenhoven/Heinz, in Grottel u. a., Beck’scher Bilanz-Kommentar, 13. Aufl. 2022, § 318 HGB Rz. 130.
[7] Vgl. Adler/Düring/Schmalz, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 6. Aufl. 1995-2000, § 318 HGB Rz. 440 f.

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