Arbeitnehmer werden zur Einkommensteuer veranlagt, wenn ihr Einkommen ganz oder teilweise aus Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit besteht und die Summe der einkommensteuerpflichtigen Einkünfte, die nicht der Lohnsteuer unterliegen, jeweils mehr als 410 EUR beträgt.[1]

Um Veranlagungen in Bagatellfällen zu vermeiden, wird eine Veranlagung zur Anwendung des Progressionsvorbehalts nur dann durchgeführt, wenn die Lohn- und Einkommensersatzleistungen und andere steuerfreie Einkünfte, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen, insgesamt mehr als 410 EUR im Kalenderjahr betragen haben.

 
Wichtig

Bagatellregelung bei Verheirateten

Die 410-EUR-Grenze wird bei Verheirateten nicht verdoppelt.

Übersteigen die Leistungen, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen, die 410-EUR-Grenze nicht und wird trotzdem eine Steuererklärung abgegeben, werden die Lohn- und Einkommensersatzleistungen in voller Höhe beim Progressionsvorbehalt einbezogen. Einen Härteausgleich gibt es für steuerfreie Einkünfte, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen, nicht.[2]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge