Der Steuerpflichtige hat in seiner Steuererklärung Angaben über den Bezug steuerfreier Leistungen i. S. d. § 32b EStG zu machen. Die Träger der Sozialleistungen sind gesetzlich verpflichtet, den Empfängern der Leistungen nach § 32b Abs. 1 Nr. 1 EStG Bescheinigungen zur Vorlage beim Finanzamt auszustellen.[1] Für die Bescheinigung des Insolvenzgeldes ist die Bundesagentur für Arbeit zuständig. Zudem müssen die Träger der Sozialleistungen die notwendigen Daten in elektronischer Form an die Finanzbehörde übermitteln.

In dieser Bescheinigung sind die Dauer des Leistungszeitraums sowie Art und Höhe der während des Kalenderjahres gezahlten Leistungen auszuweisen. In diesem Leistungsnachweis wird auch darauf hingewiesen, dass die bescheinigten Beträge für Zwecke des Progressionsvorbehalts in der Steuererklärung angegeben werden müssen.

Wenn der Arbeitnehmer trotz Arbeitslosigkeit kein Arbeitslosengeld oder keine Arbeitslosenhilfe bezogen hat, weil z. B. ein entsprechender Antrag abgelehnt worden ist, kann dies durch die Vorlage des Ablehnungsbescheids nachgewiesen werden.

Kann ein Arbeitnehmer weder durch geeignete Unterlagen nachweisen noch in sonstiger Weise glaubhaft machen, dass er keine Lohn- oder Einkommensersatzleistungen erhalten hat, kann das Finanzamt eine von der Agentur für Arbeit ausgestellte Negativbescheinigung verlangen.

Der Arbeitgeber hat ausbezahlte Lohn- und Einkommensersatzleistungen und den steuerfreien Auslandsarbeitslohn auf der Lohnsteuerbescheinigung besonders auszuweisen.

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