Durch lange Bearbeitungszeiten kann es dazu kommen, dass eine Rente rückwirkend bewilligt wird. Als Folge davon entfallen z. B. der Anspruch auf Krankengeld bzw. Leistungen nach SGB II rückwirkend ganz oder teilweise. Die Erfüllungsfiktion gilt auch dann, wenn die Sozialleistungen nach dem SGB II ggf. zu Unrecht gewährt worden sein sollten.[1] Die Sozialversicherungsträger müssen in diesen Fällen die elektronische Datenübermittlung korrigieren.[2] Steuerlich sind folgende Konsequenzen zu ziehen[3]:

  • Soweit der Krankenkasse ein Erstattungsanspruch gegenüber dem Rentenversicherungsträger zusteht, ist das bisher gezahlte Krankengeld als Rentenzahlung und als Leibrente mit dem Ertragsanteil der Besteuerung zu unterwerfen. Das Krankengeld unterliegt insoweit nicht dem Progressionsvorbehalt.
  • Gezahlte und die Rentenleistung übersteigende Krankengeldbeiträge sind als Krankengeld steuerfrei und dem Progressionsvorbehalt zu unterwerfen.

Soweit die nachträgliche Feststellung des Rentenanspruchs auf Zeiträume zurückwirkt, für die Steuerbescheide bereits ergangen sind, sind diese Steuerbescheide nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO zu ändern.

[2] BMF, Schreiben v. 16.7.2013, IV C 5 – S 2295/12/10007, BStBl 2013 I S. 922.

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