Der besondere Steuersatz ist nach folgendem Schema zu ermitteln:

1. Schritt – Ermittlung des Steuersatz-Einkommens:

Dem bereits als Steuer-Bemessungsgrundlage ermittelten zu versteuernden Einkommen als Ausgangsgröße sind die Lohnersatzleistungen hinzuzurechnen.

2. Schritt – Ermittlung der Steuer auf das Steuersatz-Einkommen:

Das Steuersatz-Einkommen ist auf einen vollen EUR-Betrag abzurunden.

3. Schritt – Ermittlung des Steuersatzes auf das Steuersatz-Einkommen (besonderer Steuersatz):

Steuer auf das Steuersatz-Einkommen, dividiert durch das Steuersatz-Einkommen = Ergebnis × 100 = besonderer Steuersatz.

4. Schritt – Ermittlung der Einkommensteuer unter Berücksichtigung des Progressionsvorbehalts:

  • Anwendung des besonderen Steuersatzes auf das abgerundete zu versteuernde Einkommen.
  • Abrundung des Steuerbetrags auf vollen EUR-Betrag.[1]

Liegen Progressionsvorbehalt und Tarifermäßigung gleichzeitig vor, gibt es Abweichungen zu diesem Berechnungsschema zu beachten.[2] Bei beschränkt Steuerpflichtigen ist § 50 Abs. 1 Satz 3 EStG zu beachten.

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