Der besondere Steuersatz ist nach folgendem Schema zu ermitteln:
1. Schritt – Ermittlung des Steuersatz-Einkommens:
Dem bereits als Steuer-Bemessungsgrundlage ermittelten zu versteuernden Einkommen als Ausgangsgröße sind die Lohnersatzleistungen hinzuzurechnen.
2. Schritt – Ermittlung der Steuer auf das Steuersatz-Einkommen:
Das Steuersatz-Einkommen ist auf einen vollen EUR-Betrag abzurunden.
3. Schritt – Ermittlung des Steuersatzes auf das Steuersatz-Einkommen (besonderer Steuersatz):
Steuer auf das Steuersatz-Einkommen, dividiert durch das Steuersatz-Einkommen = Ergebnis × 100 = besonderer Steuersatz.
4. Schritt – Ermittlung der Einkommensteuer unter Berücksichtigung des Progressionsvorbehalts:
- Anwendung des besonderen Steuersatzes auf das abgerundete zu versteuernde Einkommen.
- Abrundung des Steuerbetrags auf vollen EUR-Betrag.[1]
Liegen Progressionsvorbehalt und Tarifermäßigung gleichzeitig vor, gibt es Abweichungen zu diesem Berechnungsschema zu beachten.[2] Bei beschränkt Steuerpflichtigen ist § 50 Abs. 1 Satz 3 EStG zu beachten.
S. Abschnitt 11.
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