Leitsatz

Eine Produktionsunterbrechung von mehr als einem Jahr führt zu einer Verletzung der Bindungsfristen bei der Investitionszulage. Dies gilt bei nur kurzfristiger Überschreitung der Frist.

 

Sachverhalt

Über das Vermögen der Klägerin wurde innerhalb der Bindungsfristen des InvZulG 1999 für von ihr angeschaffte Wirtschaftsgüter das Insolvenzverfahren eröffnet. Dies hatte eine Einstellung der Produktion zur Folge. Nach Ablauf von einem Jahr und zehn Tagen wurde der Betrieb an einen Dritten verpachtet und von diesem wieder aufgenommen. Das Finanzamt forderte die Investitionszulage wegen Verletzung der Bindungsfristen des § 2 InvZulG 1999 zurück.

 

Entscheidung

Das FG hielt die hiergegen gerichtete Klage für unbegründet. Aus den Bindungsfristen des InvZulG 1999 folgt, dass ein längerfristiger Einsatz der Wirtschaftsgüter für den Behalt der Investitionszulage ausschlaggebend ist. Dies setzt nach der Rechtsprechung des BFH voraus, dass das einzelne Wirtschaftsgut während der Bindungsfrist zu einem aktiv am Wirtschaftsleben teilnehmenden Betrieb bzw. zu einer entsprechenden Betriebsstätte gehört. Ein nur noch abzuwickelnder Betrieb entspricht somit nicht dem Zweck der Investitionszulage.

Für den Fall einer nur vorübergehenden Produktionsunterbrechung hat der BFH zwar offen gelassen, ob die dadurch fehlende aktive Teilnahme des Betriebs am wirtschaftlichen Verkehr dann als unschädlich anzusehen ist, wenn die Produktionsanlagen zügig umgebaut und alsbald wieder in Betrieb genommen werden. Allerdings ist eine Nichteinsetzbarkeit der Wirtschaftsgüter für einen Zeitraum von mehr als einem Jahr in jedem Fall schädlich.

Das FG ließ es dahingestellt sein, ob im Streitfall überhaupt von vornherein von einer nur vorübergehenden Produktionsunterbrechung ausgegangen werden kann und es folglich überhaupt einen unschädlichen Zeitraum im Sinne der BFH-Rechtsprechung geben kann. Jedenfalls führt eine Produktionsunterbrechung von mehr als einem Jahr zur Verletzung der Bindungsfristen des § 2 InvZulG 1999. Da ein Jahr die äußerste Begrenzung darstellt, kommt es auch nicht darauf an, dass die Frist nur um wenige Tage überschritten wurde.

 

Link zur Entscheidung

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29.05.2008, 13 K 2037/05

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