BMF, 26.8.2016, IV C 3 - S 2220 - a/13/10004 :004

Produktinformationsblatt nach § 7 Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz

Amtlich vorgeschriebenes Muster der (Muster-)Produktinformationsblätter Teil II und Einzelheiten der Veröffentlichung der Muster-Produktinformationsblätter

Bezug: Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 29.6.2016, IV C 3 – S 2220-a/13/10004 :004, DOK 2016/0598034 (BStBl 2016 I S. 534)

Das Bundesministerium der Finanzen bestimmt mit diesem Schreiben

  • im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz die inhaltlichen sowie die textlichen Vorgaben zum amtlich vorgeschriebenen Muster zum Produktinformationsblatt für zertifizierte Altersvorsorge- und Basisrentenverträge nach § 13 Absatz 1 AltvPIBV[1]) sowie
  • die Einzelheiten der Veröffentlichung von Muster-Produktinformationsblättern im Internet nach § 7 Absatz 4 Satz 4 AltZertG[2]).

Inhaltsübersicht

 

Allgemeines

Das Produktinformationsblatt im Sinne der AltvPIBV ist nach amtlich vorgeschriebenem Muster gemäß der mit Teil I dieses Schreibens vom 29.6.2016 (BStBl 2016 I S. 534) veröffentlichten Gebrauchsanleitung (Designmanual) und den nachfolgenden inhaltlichen sowie textlichen Vorgaben zu erstellen. Soweit technisch bedingte Abweichungen vom Designmanual, die den optischen Gesamteindruck lediglich geringfügig beeinträchtigen, unvermeidbar sind, werden diese nicht beanstandet.

Das Produktinformationsblatt ist in deutscher, allgemein verständlicher Sprache abzufassen. Es muss eindeutig und darf nicht irreführend sein. Werbende Inhalte sind in einem Produktinformationsblatt generell unzulässig (§ 13 Absatz 2 AltvPIBV).

 

Veröffentlichung von Muster-Produktinformationsblättern

Muster-Produktinformationsblätter (§ 7 Absatz 4 AltZertG, § 14 AltvPIBV) sind vor dem Vertrieb der dazugehörigen Altersvorsorge- oder Basisrentenverträge auf einer Internetseite des Anbieters zu veröffentlichen. Dabei muss auf jeder Internetseite des Anbieters, auf der dieses Altersvorsorge- oder Basisrentenprodukt beworben wird, ein Link zu den Muster-Produktinformationsblättern deutlich erkennbar vorhanden sein.

Den Link zu den Muster-Produktinformationsblättern hat der Anbieter zudem der Zertifizierungsstelle beim Bundeszentralamt für Steuern unter Angabe des Datums der erstmaligen Freischaltung der Internetseite, an die E-Mail-Adresse Muster-PIB@bzst.bund.de vor dem Vertrieb der dazugehörigen Altersvorsorge- oder Basisrentenverträge zu melden. Sofern sich der Link ändert, ist diese Änderung ebenfalls an die E-Mail-Adresse Muster-PIB@bzst.bund.de, unter Angabe des Datums der Änderung, zu melden.

Die Zertifizierungsstelle beim Bundeszentralamt für Steuern wird alle gemeldeten Links zu Muster-Produktinformationsblättern zeitnah auf der Internetseite des Bundeszentralamts für Steuern gesammelt veröffentlichen.

 

Seite 1 des Produktinformationsblatts

 

Produktbezeichnung

Es ist der vom Anbieter vergebene Name des Produkts gemäß § 1 AltvPIBV durch den Anbieter einzutragen.

 

Produkttyp

Es ist die dem Produkt entsprechende Bezeichnung des Produkttyps gemäß § 2 Absatz 1 AltvPIBV gegebenenfalls in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Satz 3 AltvPIBV einzutragen.

 

Disclaimer

Es ist folgender Disclaimer aufzunehmen: „Dieses Informationsblatt ist kein Werbematerial, sondern stellt Ihnen wesentliche Produktinformationen zur Verfügung. Diese sind gesetzlich vorgeschrieben und sollen Ihnen dabei helfen, die Art, die Kosten sowie die möglichen Ertragschancen und Risiken dieses Produkts zu verstehen. Das Informationsblatt soll einen Vergleich mit anderen Produkten ermöglichen.”

Weitere Informationen im Disclaimer sind bei Altersvorsorgeverträgen in Form eines Darlehens, Altersvorsorgeverträgen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 1 Nummer 3 AltZertG und Basisrentenverträgen nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 Satz 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb EStG nicht aufzunehmen.

Ansonsten ist bei Altersvorsorgeverträgen folgender Text anzufügen:

„Die Angaben sind nur bei planmäßigem Vertragsverlauf mit den unter „Ihre Daten” (siehe Seite 2) angegebenen Einzahlungen bis zum Beginn der Auszahlungsphase gültig. Die Berechnungen erfolgen mit einer beispielhaften Wertentwicklung.”

Ansonsten ist bei Basisrentenverträgen folgender Text anzufügen:

„Die Angaben sind nur bei planmäßigem Vertragsverlauf mit den unter „Ihre Daten” (siehe Seite 2) angegebenen Beitragszahlungen bis zum Beginn der Auszahlungsphase gültig. Die Berechnungen erfolgen mit einer beispielhaften Wertentwicklung.”

Handelt es sich um ein Muster-Produktinformationsblatt, ist im Disclaimer anstelle des Wortes „Informationsblatt” das Wort „Muster-Informationsblatt” zu verwenden und im Fettdruck abzubilden.

Kann entsprechend § 14 Absatz 2 AltvPIBV für Laufzeiten unterhalb der Mindestlaufzeit des angebotenen Tarifs auf ein Muster-Produktinformationsblatt verzichtet werden, ist bei allen übrigen Muster-Produktinformationsblättern am Ende des Disclaimers auf die Mindestlaufzeit und den dadurch bedi...

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