Überblick

Die Nutzung eines betrieblichen Fahrzeugs durch den Unternehmer für private Zwecke bedeutet für diesen steuerlich einen Vorteil in seiner privaten Sphäre. Schließlich erspart er sich hierdurch ggf. den Aufwand für private Zwecke oder auch sonstige nichtunternehmerische Zwecke (z. B. Fahrten im Rahmen einer Immobilienverwaltung) ein eigenes Fahrzeug anzuschaffen. Steuerlich stellt die nichtunternehmerische Nutzung des betrieblichen Fahrzeugs eine steuerpflichtige Nutzungsentnahme dar. Die auf die nichtunternehmerische Nutzung entfallenden Aufwendungen dürfen den steuerlichen Gewinn nicht mindern. Die Nutzungsentnahme unterliegt weiterhin auch der Umsatzsteuer. Nutzungsentnahmen werden sowohl ertragsteuerlich als auch umsatzsteuerlich üblicherweise mit den Selbstkosten bewertet. Bei der privaten Kfz-Nutzung gibt es jedoch sowohl für den Bereich der Ertragsteuer als auch für den der Umsatzsteuer besondere Regelungen und typisierte Vereinfachungen zwischen denen der Unternehmer oder Freiberufler im Rahmen der Ermittlung des privaten Nutzungsanteils die Möglichkeit zur Auswahl hat.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die private Nutzung des betrieblichen Fahrzeugs ist in § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG Sätze 1 – 3 EStG und § 4 Abs. 5 Nr. 6 EStG sowie in R 4.12 EStR geregelt. Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG dürfen Aufwendungen für Wege des Steuerpflichtigen zwischen Wohnung und erster Betriebsstätte den Gewinn nicht mindern, ebenso nicht die Aufwendungen für Heimfahrten bei einer doppelten Haushaltsführung. Weitere Regelungen ergeben sich aus dem Anwendungserlass des BMF vom 18.11.2009[1] sowie des BMF vom 31.10.2013[2] und den Schreiben vom 5.6.2014[3] und 23.12.2014.[4] Zur Frage des Vorsteuerabzugs und der Umsatzbesteuerung bei unternehmerisch genutzten Kraftfahrzeuge vgl. die BMF-Schreiben vom 27.8.2004[5], vom 18.11.2009[6], vom 2.1.2012[7], vom 2.1.2014[8] und vom 5.6.2014[9] sowie weitere Erläuterungen unter Abschn. 15.23 UStAE.

Themen zur privaten Nutzung von Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen werden im BMF-Schreiben vom 5.5.2021 behandelt.[10]

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