In der Umsatzsteuer gelten im Unterschied zur Ertragsteuer keinerlei Sonderregelungen für Elektro- oder Hybridelektrofahrzeuge. Es erfolgt also weder eine Kürzung des inländischen Listenpreises im Rahmen der 1 %-Regelung noch eine Kürzung der Abschreibung bzw. Leasingaufwendungen im Rahmen der Fahrtenbuchmethode.[1]

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