Bei einer betriebliche Nutzung zwischen 10 % und 50 %, liegt gewillkürtes Betriebsvermögen vor. Bei einer Zuordnung des Fahrzeugs zum Betriebsvermögen stellen die gesamten Fahrzeugaufwendungen Betriebsausgaben dar. Wird kein Fahrtenbuch geführt, kann die private Nutzung in diesen Fällen durch Schätzung der auf die private Nutzung entfallenden tatsächlichen Selbstkosten erfolgen, sofern kein Fahrtenbuch geführt wird.

Eine Ermittlung des privaten Nutzungsanteils nach der Schätzungsmethode findet auch statt, wenn das Fahrtenbuch nicht ordnungsgemäß geführt wurde oder für ertragsteuerliche Zwecke die Kostendeckelung,[1] greift. Zur Berechnung der Nutzungsentnahme sind die Kosten des Fahrzeugs sowie der Grad der privaten Nutzung zu ermitteln und nachzuweisen.[2] Kann kein Nachweis erbracht werden, wird das Finanzamt üblicherweise die Ermittlung des Nutzungsanteils durch Schätzung von wenigstens 50 % vornehmen, soweit sich aus den besonderen Verhältnissen des Einzelfalls nichts anderes ergibt.[3]

Für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage sind auch im Fall der Schätzungsmethode lediglich die mit Vorsteuer belasteten Ausgaben zu berücksichtigen, welche auf die privatanteilige Nutzung entfallen.

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