Wird vom Unternehmer für ertragsteuerliche Zwecke den Wert der Nutzungsentnahme nach der 1 %-Regelung ermittelt, kann dieser Wertansatz aus Vereinfachungsgründen auch für umsatzsteuerliche Zwecke übernommen werden. Hierfür muss das Fahrzeug jedoch zu mehr als 50 % betrieblich genutzt werden.[1] Für die nicht mit Vorsteuer belasteten Kosten (z. B. KFZ-Versicherung) kann ein pauschaler Abschlag von 20 % auf die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage vorgenommen werden. Der so berechnetet Wert stellt einen sog. Nettowert dar, auf den Umsatzsteuer mit dem allgemeinen Steuersatz aufzuschlagen ist.[2] Danach ist der Bruttolistenpreis auch für umsatzsteuerliche Zwecke auf volle 100 EUR abzurunden.

Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte

Die Fahrten des Unternehmers zwischen Wohnung und erster Betriebsstätte sind laut BFH nicht in die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage einzubeziehen. Diese werden nicht für Zwecke unternommen, die außerhalb des Unternehmens liegen. Somit liegen keine unentgeltlichen Wertabgaben vor, die der Umsatzsteuer zu unterwerfen wären.[3]

 
Praxis-Beispiel

Umsatzsteuerliche Berechnung der 1 %-Regelung

Der Unternehmer U hat am 2.11. einen gemischt genutzten Pkw für 58.500 EUR (brutto) angeschafft. Der Bruttolistenpreis des Fahrzeugs betrug im Zeitpunkt der Erstzulassung 75.850 EUR.

Die Bemessungsgrundlage für die private Nutzung des Fahrzeugs wird nach der 1 %-Regelung für den Monat November ermittelt:

Berechnung

 

Bruttolistenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung

Abgerundet auf volle 100 EUR

Privater Nutzungsanteil (1 % von 73.800 EUR)

75.850,00 EUR

75.800,00 EUR

758,00 EUR
abzgl. 20 % pauschal für nicht mit Vorsteuer belastete Kosten 151,60 EUR

Bemessungsgrundlage für November

19 % Umsatzsteuer

606,40 EUR

115,21 EUR

Der private Nutzungsanteil für umsatzsteuerliche Zwecke beträgt 758,00 EUR. Für ertragsteuerliche Zwecke ist hingegen ein anderer Wert (758,00 EUR zzgl. 115,21 EUR Umsatzsteuer) maßgebend.

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