Eine private Nutzung von betrieblichen Gegenständen ist gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG steuerbar, wenn

  • die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstands
  • der zum Vorsteuerabzug berechtigt hat,
  • hier: durch einen Unternehmer,
  • im Inland
  • für Zwecke außerhalb des Unternehmens erfolgt.

Auch für Zwecke der Umsatzsteuer gelten Gegenstände als nicht dem Unternehmen zugeordnet, die zu weniger als 10 % unternehmerisch genutzt werden, es gelten insoweit die einkommensteuerlichen Grundsätze.[1] Erfolgte die Anschaffung eines dem Unternehmen zugeordneten Fahrzeugs ohne Vorsteuerabzug, z. B. bei Erwerb von privat, werden nur die vorsteuerbelasteten Unterhaltskosten zur Berechnung der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage herangezogen. Kosten, die nicht mit Vorsteuer belastet sind, z. B. Kfz-Steuer, Kfz-Versicherung etc., bleiben stets unberücksichtigt.

Wird die private Nutzung für ertragsteuerliche Zwecke mit Hilfe der Fahrtenbuchmethode ermittelt, ist diese Methode auch die Basis für umsatzsteuerliche Zwecke. Bei der Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer sind auch hier nur die mit Vorsteuer belasteten Kosten anzusetzen.[2] Hierzu zählen u. a. auch Leasing-Sonderzahlungen. Ebenso bleiben Garagenmieten (ohne Option des Vermieters zur Umsatzsteuer) und Abschreibungen auf Fahrzeuge ohne Vorsteuerabzug, z. B. bei Erwerb von privat, außer Ansatz.

 
Praxis-Beispiel

Ermittlung Umsatzsteuer für private Pkw-Nutzung

Der Unternehmer U nutzt ein betriebliches Fahrzeug auch für seine privaten Zwecke. Nach dem Fahrtenbuch beläuft sich der Anteil der Privatnutzung auf 40 %. Innerhalb des Kalenderjahres sind Fahrzeugkosten von insgesamt 25.000 EUR angefallen, davon betrafen 5.000 EUR Kosten, die nicht mit Vorsteuer belastet waren.

Ermittlung der privaten Pkw-Nutzung für umsatzsteuerliche Zwecke:

Der Anteil der privaten Nutzung beträgt 40 % der Gesamtkosten von 25.000 EUR, somit also 10.000 EUR. Von diesem Betrag haben 80 % der Umsatzsteuer unterlegen, also 8.000 EUR. Auf diesen Betrag ist die Umsatzsteuer mit 19 % × 8.000 EUR zu berechnen. Die Umsatzsteuer im Rahmen der Privatnutzung beläuft sich auf 1.520 EUR.

Umsatzsteuerbeträge, die im Rahmen des Erwerbs oder der Herstellung sowie der Verwendung oder Nutzung eines Gegenstands für unternehmerische Zwecke anfallen, können in vollem Umfang abgezogen werden. Der Gegenstand wird dann insgesamt dem Unternehmen zugeordnet. Entsprechend unterliegt die Verwendung des Gegenstands für unternehmensfremde Zwecke gemäß dann der § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG der Umsatzsteuer.[3] Umsatzsteuerlich zählen z. B. die außergewöhnlichen Kraftfahrzeugkosten oder auch Unfallkosten zu den Gesamtaufwendungen, unabhängig von privater oder betrieblicher Ursache.

5.1.1 Umsatzsteuer bei der 1 %- Regelung

Wird vom Unternehmer für ertragsteuerliche Zwecke den Wert der Nutzungsentnahme nach der 1 %-Regelung ermittelt, kann dieser Wertansatz aus Vereinfachungsgründen auch für umsatzsteuerliche Zwecke übernommen werden. Hierfür muss das Fahrzeug jedoch zu mehr als 50 % betrieblich genutzt werden.[1] Für die nicht mit Vorsteuer belasteten Kosten (z. B. KFZ-Versicherung) kann ein pauschaler Abschlag von 20 % auf die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage vorgenommen werden. Der so berechnetet Wert stellt einen sog. Nettowert dar, auf den Umsatzsteuer mit dem allgemeinen Steuersatz aufzuschlagen ist.[2] Danach ist der Bruttolistenpreis auch für umsatzsteuerliche Zwecke auf volle 100 EUR abzurunden.

Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte

Die Fahrten des Unternehmers zwischen Wohnung und erster Betriebsstätte sind laut BFH nicht in die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage einzubeziehen. Diese werden nicht für Zwecke unternommen, die außerhalb des Unternehmens liegen. Somit liegen keine unentgeltlichen Wertabgaben vor, die der Umsatzsteuer zu unterwerfen wären.[3]

 
Praxis-Beispiel

Umsatzsteuerliche Berechnung der 1 %-Regelung

Der Unternehmer U hat am 2.11. einen gemischt genutzten Pkw für 58.500 EUR (brutto) angeschafft. Der Bruttolistenpreis des Fahrzeugs betrug im Zeitpunkt der Erstzulassung 75.850 EUR.

Die Bemessungsgrundlage für die private Nutzung des Fahrzeugs wird nach der 1 %-Regelung für den Monat November ermittelt:

Berechnung

 

Bruttolistenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung

Abgerundet auf volle 100 EUR

Privater Nutzungsanteil (1 % von 73.800 EUR)

75.850,00 EUR

75.800,00 EUR

758,00 EUR
abzgl. 20 % pauschal für nicht mit Vorsteuer belastete Kosten 151,60 EUR

Bemessungsgrundlage für November

19 % Umsatzsteuer

606,40 EUR

115,21 EUR

Der private Nutzungsanteil für umsatzsteuerliche Zwecke beträgt 758,00 EUR. Für ertragsteuerliche Zwecke ist hingegen ein anderer Wert (758,00 EUR zzgl. 115,21 EUR Umsatzsteuer) maßgebend.

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