Bei Anwendung der Fahrtenbuchmethode sind die tatsächlichen Aufwendungen, die auf die private Nutzung des Elektrofahrzeugs entfallen, als Entnahme anzusetzen, entsprechend den allgemeinen Regelungen. Zunächst ändert sich also bei der Ermittlung der Gesamtkosten des Fahrzeugs nichts.

Die Besonderheit ist dann, dass die Bemessungsgrundlage für die Absetzung und Abnutzung (AfA) um die pauschalen Beträge für das Batteriesystem gemindert wird, wenn das Fahrzeug bis zum 31.12.2018 zugelassen wurde. Diese Minderung ist in Höhe der nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG in pauschaler Höhe festgelegten Aufwendungen, die auf das Batteriesystem entfallen, vorzunehmen. Bei Miet- oder Leasingfahrzeugen sind die Miet- oder Leasinggebühren entsprechend nach dem Anteil des Batteriesystems aufzuteilen.[1]

 
Praxis-Beispiel

Ansatz des privaten Nutzungsvorteils nach der Fahrtenbuchmethode (Zulassung bis 31.12.2018)

Ein Elektrofahrzeug mit einer Batteriekapazität von 20 kWh wurde von dem Unternehmer U seit Januar 2012 geleast. Der Bruttolistenpreis hierfür betrug 45.000 EUR. Es wurden monatliche Leasingraten von 500 EUR gezahlt. Gemäß ordnungsgemäß geführtem Fahrtenbuch beträgt die betriebliche Nutzung des Fahrzeugs 80 %, Privatfahrten entsprechend 20 %. Darüber hinaus fallen weitere Aufwendungen für Versicherung mit 1.000 EUR und Strom mit 900 EUR im Jahr an.

Ermittlung des privaten Nutzungsanteils:

Die Leasingraten sind aufzuteilen in Relation zwischen Listenpreis und den um den pauschalen Abschlag geminderten Listenpreis:

 
Listenpreis 45.000 EUR
./. Minderungsbetrag pro Euro/kWh der Batteriekapazität 20 kWh x 500 EUR 10.000 EUR
(entspricht auch gleichzeitig Höchstbetrag für den Abzug)  
= Geminderter Listenpreis 35.000 EUR

Dies entspricht einer Minderung von 22,2 %.

Dieser Prozentsatz der Minderung ist auf die jährlichen Leasingraten von 500 EUR mtl. × 12 Monate = 6.000 EUR anzuwenden, also 22,2 % von 6.000 EUR = 1.332 EUR.

Im Rahmen der Gesamtkosten sind die Leasingaufwendungen i. H. v. 4.668 EUR zu berücksichtigen. Die weiteren Kosten sind ungemindert in die Gesamtkostenberechnung einzubeziehen, die Gesamtkosten betragen demnach:

Der private Nutzungswert entsprechend der Fahrtenbuchmethode ermittelt sich aus dem Anteil der privaten Fahrten von 20 %, also 6.568 x 20 %, also 1.313, 60 EUR.

[1] BMF, Schreiben v. 5.11.2021, S 2177/19/10004, IV C 5 – S 2334/19/10009, BStBl 2021 I S. 2205, Tz. 15ff.,

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