Der private Nutzungswert des Fahrzeuges wird bei der 1 %-Regelung monatlich i. H. v. 1 % vom Brutto-Listenpreis ermittelt.[1]

Listenpreis in diesem Sinne ist – auch bei gebraucht erworbenen oder geleasten Fahrzeugen – die auf volle hundert Euro abgerundete unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers für das genutzte Kraftfahrzeug im Zeitpunkt seiner Erstzulassung zuzüglich der Kosten für werkseitig im Zeitpunkt der Erstzulassung eingebaute Sonderausstattungen (z. B. Navigationsgeräte, Diebstahlsicherungssysteme) und der Umsatzsteuer; der Wert eines Autotelefons einschl. Freisprecheinrichtung sowie der Wert eines weiteren Satzes Reifen einschl. Felgen bleiben außer Ansatz.[2]

 
Unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers zum Zeitpunkt der Erstzulassung
+ Werkseitig eingebaute Sonderausstattung
+ Umsatzsteuer
= Bruttolistenpreis

Sonderausstattung

Der Begriff "Sonderausstattung "erfasst nur die werkseitig zusätzlich eingebaute Ausstattung des Fahrzeugs im Zeitpunkt der Erstzulassung z. B. Navigationsgeräte,[3] Diebstahlsicherungssystem und spezielle optische Modifikationen. Die Überführungskosten, die Aufwendungen für die Fahrzeugzulassung und den Kfz-Brief sowie für ein Autotelefon einschließlich Freisprecheinrichtung gehören dagegen nicht zur Bemessungsgrundlage.[4]

Nachträgliche Ausstattungen des Fahrzeugs führen nicht zu einer Erhöhung des Bruttolistenpreises.[5]

Die Kosten für nur betrieblich nutzbare Sonderausstattung, z. B. der 2. Pedalsatz eines Fahrschulkraftfahrzeugs, bleiben bei der Ermittlung ebenso außer Ansatz.[6]

Zeitpunkt der Erstzulassung

Als der Zeitpunkt der Erstzulassung gilt der Tag, an dem das Fahrzeug das erste Mal zum Straßenverkehr zugelassen worden ist. Entsprechendes gilt für gebraucht erworbene Fahrzeuge. Entscheidend ist daher nicht der Zeitpunkt der Erstzulassung des entsprechenden Fahrzeugtyps, sondern die Erstzulassung des jeweiligen individuellen Fahrzeugs auf der Zulassungsstelle. Dieses Datum lässt sich bei inländischen Fahrzeugen aus den Zulassungspapieren ablesen.

Händlerrabatte

Rabatte des Händlers auf den Kaufpreis mindern die Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der steuerpflichtigen Privatnutzung nicht. Wenn es für ein Modell spezielle Preislisten für bestimmte Gewerbekunden gibt, wie z. B. Taxiunternehmer oder Fahrdienste, darf diese kundenspezifische Preisliste nicht zur Ermittlung der steuerpflichtigen Privatnutzung herangezogen werden. Laut der Rechtsprechung des BFH darf nur der Bruttolistenneupreis laut Preisliste verwendet werden, die im Geschäft mit privaten Endkunden gilt.[7]

Gebrauchtwagen

Auch bei Erwerb eines gebrauchten Fahrzeugs von einer Privatperson ohne Berechtigung zum Vorsteuerabzug ist der, gegebenenfalls historische, Bruttolistenpreis anzusetzen.

 
Hinweis

Verfassungsmäßigkeit der Bruttoneuwagenregelung bei gebrauchten Fahrzeugen

Auch für gebrauchte Fahrzeuge ist die 1 %-Regelung nach Ansicht der Finanzverwaltung verfassungsrechtlich unbedenklich.[8] Die tatsächlichen Anschaffungskosten dürfen nicht angesetzt werden.[9]

Der Listenpreis (gegebenenfalls historische Listenpreis) ist auch dann maßgeblich, wenn das Fahrzeug bereits in voller Höhe abgeschrieben worden ist oder wenn es sich um einen Oldtimer handelt, dessen Listenpreis früher niedriger war.

 
Praxis-Beispiel

Kauf eines gebrauchen PKW

Der Unternehmer kauft einen gebrauchten Pkw für 35.000 EUR nach Abzug von 3.000 EUR Rabatt zzgl. Umsatzsteuer. Der Bruttolistenpreis zum Zeitpunkt der Erstzulassung betrug 55.000 EUR zzgl. Umsatzsteuer von 10.450 EUR.

Für die Ermittlung der 1 %-Regelung ist der Bruttolistenpreis inklusive Umsatzsteuer im Zeitpunkt der Erstzulassung von brutto 65.450 EUR maßgebend. Die Anschaffungskosten des gebrauchten Fahrzeuges sowie der Rabatt bleiben hier ohne Berücksichtigung.

Fahrzeuge aus dem Ausland

Auch bei reimportierten Fahrzeugen gilt der Bruttolistenpreis als Bemessungsgrundlage; hier sind jedoch Abschläge wegen Minderausstattung oder Zuschläge für Sonderausstattung möglich.[10]

Im Fall von ausländischen Kraftfahrzeugen, für die kein inländischer Bruttolistenpreis existiert und bei denen der Bruttolistenpreis nicht von einem bau- oder typengleichen Modell abgeleitet werden kann (z. B. bei beliebten amerikanischen Fahrzeugherstellern, z. B. Ford Mustang), kann eine Schätzung des inländischen Listenpreises in Höhe des Kaufpreises des Importeurs erfolgen, zu dem das Kraftfahrzeug erstmals nach seinem Import für den deutschen Markt verfügbar und in Deutschland betriebsbereit ist.[11]

Nur gelegentliche Privatnutzung

Bei einer nur gelegentlichen Nutzung[12] des Fahrzeugs zu privaten Zwecken sind grundsätzlich auch die Monatswerte des pauschalen Nutzungswerts und der nicht abziehbaren Betriebsausgaben zu ermitteln.

Bei vollen Kalendermonaten, in denen keine private Nutzung oder keine Nutzung zu Fahrten zwischen Wohnung und erster Betriebsstätte/Tätigkeitsstätte stattfand, muss auch keine steuerpflichtige Privatnutzung berechnet werden,[13] z. B. wenn der Unternehmer eine mehrwöchige Urlaubs...

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