Bei einem dem (notwendigen) Betriebsvermögen zugeordneten Kraftfahrzeug (Kraftfahrzeug zu mehr als 50 % betrieblich genutzt), kann der Unternehmer im Rahmen eines Wahlrechts die Ermittlung der steuerpflichtigen Privatnutzung vornehmen. Die Wahl besteht dann zwischen der genauen Berechnung mit einem Fahrtenbuch und der pauschalen Ermittlungsmethode in Form der 1 %-Regelung. Führt der Steuerpflichtige kein erforderliches Fahrtenbuch, übt er implizit die Wahl zugunsten der 1 %-Regel aus.[1]

Wird ein Fahrzeug des gewillkürten Betriebsvermögens (betrieblicher Nutzungsanteil von 10 % bis 50 %) privat genutzt, kann der Wert der Privatnutzung durch Schätzung, d. h. mit anteiligem Aufwand, berechnet werden oder, präziser, auch durch ein Fahrtenbuch, vgl. Tz. 3.2).

Die Wahl der Ermittlungsmethode zur Privatnutzung erfolgt durch Angaben in der Steuererklärung, diese muss grundsätzlich für das jeweilige Wirtschaftsjahr einheitlich getroffen werden. Bei einem Fahrzeugwechsel ist jedoch auch während des Wirtschaftsjahres der Wechsel zu einer anderen Methode zugelassen. Das Wahlrecht kann bis zur Bestandskraft des jeweiligen Steuerbescheids des Veranlagungszeitraums ausgeübt oder geändert werden.[2] Eine Kombination von verschiedenen Methoden zur Ermittlung des Anteils der privaten Pkw-Nutzung für ein einzelnes Fahrzeug ist nicht zulässig.[3] Ein Methodenwechsel ist lediglich von Jahr zu Jahr möglich.[4]

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