Bei einer betrieblichen Nutzung des Kraftfahrzeugs unter 10 % liegt notwendiges Privatvermögen vor,[1] eine Aktivierung im Betriebsvermögen ist nicht möglich. Alle Aufwendungen, die mit dem Fahrzeug im Zusammenhang stehen, gelten als privat veranlasst und unterliegen einem Abzugsverbot.

Möglich ist jedoch die Erfassung der betrieblich veranlassten Aufwendungen als Betriebsausgabe im Rahmen einer sog. Aufwandseinlage.[2] Der Ansatz kann entweder pauschal mit 0,30 EUR vorgenommen oder durch einen individuellen Kostensatz ermittelt werden. Entsprechendes gilt auch für die betriebliche Nutzung des Fahrzeugs zwischen 10 % und 50 %, wenn der Unternehmer das Fahrzeug nicht als gewillkürtes Betriebsvermögen aktiviert, sondern alternativ dem Privatvermögen, z. B. mangels Nachweis der betrieblichen Fahrten, zuordnet.

Erfolgt die Nutzung eines von dritter Seite unentgeltlich überlassenen Fahrzeugs durch den Unternehmer, entstehen diesem – wenn überhaupt – nur laufende Kosten. Die Absetzung anteiliger AfA ist ausgeschlossen.[3] Das FG Nürnberg und auch das Niedersächsische FG erkennen wegen dieser Drittaufwandsproblematik lediglich Schätzwerte im Rahmen der tatsächlich entstandenen Aufwendungen an (z. B. Kosten für Öl, Benzin).[4]

Grundsätzlich ausgeschlossen hat der BFH den pauschalen Betriebsausgabenabzug für den Fall, dass sich ein Kfz im Betriebsvermögen des Ehegatten befindet und von diesem unentgeltlich an den anderen Ehegatten überlassen wird. Der nutzende Ehegatte kann in diesem Fall im Rahmen seines Betriebsvermögens keine zusätzlichen Betriebsausgaben geltend machen.[5]

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