Wird ein Kraftfahrzeug zu mehr als 50 % betrieblich genutzt, handelt es sich um notwendiges Betriebsvermögen.[1] Das Fahrzeug ist zwingend dem betrieblichen Vermögen zuzuordnen. Bei einer Zuordnung zum Betriebsvermögen wird das Kraftzeug im Anlagevermögen aktiviert. Sämtliche Kfz-Aufwendungen (z. B. Abschreibung, Reparaturen, Inspektionen, Benzin, KFZ-Versicherung, KFZ-Steuer) sind damit grundsätzlich Betriebsausgaben.[2]

Die Kosten, die auf den privaten Nutzungsanteil entfallen, dürfen den steuerlichen Gewinn nicht mindern,[3] deshalb ist der private Nutzungsanteil gesondert zu berechnen.

Aufwendungen, die ausschließlich der privaten Nutzung zuzurechnen sind, sind bereits vorab als Entnahme zu behandeln[4](z. B. die Maut- oder Straßengebühren auf einer Urlaubsfahrt, ebenso auch privat veranlasste Fährkosten).

Die anteiligen Kosten für die Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb und für Heimfahrten von einer Zweitwohnung am Beschäftigungsort mindern jedoch den Gewinn i. H. d. Entfernungspauschale. Die darüber hinaus gehenden Aufwendungen für Privatfahrten stellen nicht abziehbare Betriebsausgaben dar.[5]

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