BMF, 7.2.2007, IV C 3 - S 2256 - 11/07

Der BFH hat mit Urteil vom 18.10.2006 (BStBl 2007 II S. …) entschieden, dass § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1i.V.m. Satz 2 und 3 EStG in der Fassung des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 vom 24.3.1999 (BGBl 1999 I S. 402) nicht auf Entnahmen vor dem 1.1.1999 anzuwenden ist.

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder ist an der dem BFH-Urteil entgegenstehenden Verwaltungsauffassung im BMF-Schreiben vom 5.10.2000 (BStBl 2000 I S. 1383) nicht mehr festzuhalten. Randziffer 1 des BMF-Schreibens vom 5.10.2000 wird deshalb wie folgt gefasst:

Als Anschaffung gilt die Überführung eines Grundstücks in das Privatvermögen des Steuerpflichtigen durch Entnahme oder Betriebsaufgabe, wenn das Grundstück nach dem 31.12.1998 in das Privatvermögen überführt wird. Zum Zeitpunkt der Entnahme vgl. R 4.3 Abs. 3 EStR 2005.

Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen noch offenen Fällen anzuwenden.

Das BMF-Schreiben wird gleichzeitig mit dem BFH-Urteil vom 18.10.2006 im Bundessteuerblatt veröffentlicht.

 

Normenkette

EStG § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1

EStG § 23 Abs. 1 Satz 2 und

EStG § 23 Abs. 1 Satz 3

 

Fundstellen

BStBl I, 2007, 262

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