Der Arbeitgeber hat den Auslagenersatz entweder im Lohnkonto oder in anderer Weise nachprüfbar aufzuzeichnen.[1] Vom Arbeitnehmer vorgelegte Einzelverbindungsnachweise und Monatsrechnungen und andere Nachweise über die der Berechnung des steuerfreien Auslagenersatzes zugrunde liegenden Aufwendungen sind als Belege zum Lohnkonto aufzubewahren.

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