Da es in der Praxis oft große Schwierigkeiten bereitet, die private Nutzung des betrieblichen Telefons genau zu ermitteln, ist vielfach eine Schätzung erforderlich, die in Form der Erfassung eines glaubhaft gemachten Betrags für den Privatanteil erfolgen kann. Zu diesem Zweck muss der Unternehmer für einen repräsentativen Zeitraum (zwischen 3 und 12 Monaten, abhängig von den Umständen des Einzelfalls) Aufzeichnungen führen, anhand derer nachgewiesen werden kann, in welchem Umfang betriebliche und private Gespräche anfallen. Soweit vorhanden, kann dafür auch der Einzelverbindungsnachweis der Telefongesellschaft herangezogen werden.

 
Hinweis

Aufteilung der Grundgebühren

Bei der Aufteilung der Grundgebühren in Betriebsausgaben und nicht abzugsfähige Privataufwendungen sind auch ankommende Gespräche zu berücksichtigen. Anhand dieser Erkenntnisse kann der Jahresbetrag des privaten Anteils an den Gesamtkosten des Telefonanschlusses berechnet werden. Das so ermittelte Ergebnis kann auch für die Folgezeit zugrunde gelegt werden, solange sich die Verhältnisse nicht wesentlich ändern.

Der Privatanteil kann auch mit einem bestimmten Prozentsatz der Gesamtaufwendungen oder mit einer jährlichen Pauschale angesetzt werden. Dabei kommt den persönlichen Verhältnissen des Einzelfalls eine besondere Bedeutung zu.

Sind Umstände bekannt, die eine über das übliche Maß hinausgehende private Benutzung des betrieblichen Telefonanschlusses vermuten lassen, kann eine Erhöhung der Pauschale in Betracht kommen. Solche Umstände können z.  B. vorliegen, wenn Familienangehörige regelmäßig angerufen werden, die in einem anderen Ort wohnen, wenn Kinder in einer entfernten Stadt oder im Ausland studieren oder wenn der Unternehmer einem Hobby nachgeht, das zahlreiche Telefonate verursacht.

Hat der Unternehmer keinen von der Privatwohnung räumlich getrennten Betrieb und leitet er sein Unternehmen deshalb von einem Büro aus, das zur Wohnung gehört und wird das Telefon i.  d.  R. trotzdem so stark betrieblich beansprucht, dass von einem betrieblichen Anschluss auszugehen ist, sind die Gesprächsgebühren grundsätzlich Betriebsausgaben. Auch in diesem Fall wird eine gewisse private Nutzung gegeben sein, sodass eine Aufteilung der Grund- und Gesprächsgebühren, wie oben dargestellt, erfolgen muss.

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