Werden abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens eingelegt (anschaffungsähnlicher Vorgang), so sind diese auch abschreibbar. Abzuschreiben ist der Einlagewert auf die Restnutzungsdauer des Wirtschaftsguts. Die Bemessungsgrundlage für die Abschreibung nach der Einlage entspricht grundsätzlich dem Einlagewert.

 
Wichtig

Besondere Bemessungsgrundlage nach Einlage für Wirtschaftsgüter, die vorher zur Erzielung von Einkünften gedient haben

Werden Wirtschaftsgüter nach einer Verwendung zur Erzielung von Einkünften i. S. d. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 4 bis 7 EStG in ein Betriebsvermögen eingelegt, ist eine vom Einlagewert nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG abweichende AfA-Bemessungsgrundlage zu ermitteln.[1]

Wurde z. B. ein Gebäude vor der Einlage vermietet (Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung[2]), mindert sich der Einlagewert um die Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung, Sonderabschreibungen oder erhöhte Absetzungen, die bis zum Zeitpunkt der Einlage vorgenommen worden sind[3], höchstens jedoch bis zu den fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten; ist der Einlagewert niedriger als dieser Wert, bemisst sich die weitere Absetzung für Abnutzung vom Einlagewert.[4]

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