Bei Einlage innerhalb des 3-Jahres-Zeitraums seit Anschaffung/Herstellung wird die Bewertungshöchstgrenze (fortgeführte Anschaffungs-/Herstellungskosten) wie folgt ermittelt:

  • Fall 1: Bisher keine Abschreibungen für das Wirtschaftsgut im außerbetrieblichen Bereich (private Besitzzeit):

Werden Wirtschaftsgüter aus dem Privatvermögen in den Betrieb eingelegt, so sind von den Anschaffungs-/Herstellungskosten mindestens die Abschreibungsbeträge, die sich aus einer normalen Abschreibung üblicherweise ergeben, abzuziehen, auch wenn sich diese im Rahmen der Einkünfte aus nicht selbstständiger Tätigkeit[1] oder Vermietung und Verpachtung[2] als Werbungskosten nicht einkommensmindernd ausgewirkt hat.[3]

 
Praxis-Beispiel

Einlage eines privat genutzten Pkws

Ein Privatmann hat am 1.4.01 einen Pkw für 25.000 EUR zzgl. 19 % Umsatzsteuer erworben und weder Fahrtkosten noch sonstige Werbungskosten im Rahmen der Einkommensteuererklärung geltend gemacht. Am 1.10.03 beginnt er seine selbstständige Tätigkeit und legt den Pkw in das Betriebsvermögen ein, da er diesen künftig ausschließlich für Kundenbesuche benutzen will. Die Nutzungsdauer wird mit fünf Jahren angenommen. Ein Bekannter hatte dem Unternehmer kurz zuvor wegen des guten Zustands des Pkws 35.000 EUR geboten.

 
Anschaffungskosten im Privatbereich EUR 29.750*
./. AfA 1.4.01 bis 30.9.03 (linear für 30 Monate) EUR 14.875
= Einlagewert zum 1.10.03 EUR 14.875

* Die Umsatzsteuer, die der Unternehmer vorher im privaten Bereich nicht als Vorsteuer abziehen konnte, gehört bei Einlage des Pkw zu den Anschaffungskosten.

Unternehmer bucht den Zugang des Pkw am 1.10.03 höchstens mit den o. g. fiktiv fortgeführten Anschaffungskosten:

 
Konto SKR 03 Soll Kontenbezeichnung Betrag EUR Konto SKR 03 Haben Kontenbezeichnung Betrag EUR
0320 Pkw 14.875 1890 Privateinlagen 14.875
 
Konto SKR 04 Soll Kontenbezeichnung Betrag EUR Konto SKR 04 Haben Kontenbezeichnung Betrag EUR
0520 Pkw 14.875 2180 Privateinlagen 14.875

Hinweis zur Umsatzsteuer: In dieser Buchung ist keine Umsatzsteuer enthalten.

  • Fall 2: Bereits Abschreibungen im Rahmen der Überschusseinkünfte vorgenommen:

Haben Steuerpflichtige z. B. ein Gebäude vermietet, müssen sie von den Anschaffungs-/Herstellungskosten alle tatsächlich in Anspruch genommenen normalen Abschreibungen, erhöhte Abschreibungen und Sonderabschreibungen abziehen, um den so ermittelten fortgeführten Wert mit dem Teilwert vergleichen zu können.[4]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge