Die Einlagehandlung legt gleichzeitig den Zeitpunkt der Einlage fest.[1] Bei der Einlage von Wirtschaftsgütern kommt es also auf das Tätigwerden an, die kann durch folgende Sachverhalte geschehen, z. B.

  • die buchmäßige Erfassung,
  • der Transport von Wirtschaftsgütern aus dem Privathaus in das Geschäft,
  • die tatsächliche Nutzung des privaten Pkws.

Die Zugehörigkeit eines – nicht nur vorübergehend – überwiegend betrieblich genutzten Wirtschaftsguts (Kfz) zum notwendigen Betriebsvermögen hängt nicht davon ab, ob es in der Bilanz aktiviert worden ist. Wenn ein Wirtschaftsgut vor seiner Zugehörigkeit zum notwendigen Betriebsvermögen Privatvermögen war, wird es dem Betriebsvermögen infolge der nicht nur vorübergehenden Nutzungsänderung durch Einlage zugeführt. Die Einlagehandlung ist ein tatsächlicher Vorgang; sie erfordert kein Rechtsfolgebewusstsein und kann darin bestehen, dass der Steuerpflichtige dem Wirtschaftsgut durch eine Nutzungsänderung eine betriebliche Funktion zuweist.[2]

So kann auch die Verpachtung eines Grundstücks durch einen gewerblich tätigen Automatenaufsteller dazu führen, dass das Grundstück zum notwendigen Betriebsvermögen seines Aufstellungsbetriebs wird (Einlage), wenn er Automaten in der vom Unterpächter in dem überlassenen Grundstück betriebenen Gaststätte aufstellt und die hierbei erzielten Einnahmen im Vergleich zur Pachtzahlung nicht von untergeordneter Bedeutung sind.[3]

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