Der Steuerpflichtige darf nicht im Entstehungsjahr ausgeglichene Verluste mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften des unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraums und der folgenden Veranlagungszeiträume nach Maßgabe des § 10d EStG verrechnen. Möglich ist nach § 23 Abs. 3 Satz 8 EStG ein Verlustrücktrag ins Vorjahr und anschließend ein unbegrenzter Verlustvortrag innerhalb der Einkunftsart.

Nicht ausgeglichene Verluste können allerdings nur dann geltend gemacht werden, wenn im Jahr der Verlustentstehung ein entsprechender Verlustfeststellungsbescheid ergangen ist. Somit ist über die Verrechenbarkeit von Verlusten aus privaten Veräußerungsgeschäften nicht im Jahr der Verrechnung, sondern allein im Jahr der Entstehung zu entscheiden.

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