Der Gesamtgewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften ist nach § 23 Abs. 3 Satz 5 EStG nur steuerpflichtig, wenn er mindestens 600 EUR beträgt. Bei der Vorschrift handelt es sich gesetzestechnisch um eine Freigrenze, nicht um einen Freibetrag, d. h. im Fall eines Veräußerungsgewinns von 600 EUR oder mehr ist dieser in vollem Umfang steuerpflichtig, nicht nur der 600 EUR übersteigende Betrag. Für die Anwendung der Freigrenze sind die Einkünfte aus allen Veräußerungsgeschäften im Kalenderjahr zusammenzurechnen. Erzielt der Steuerpflichtige z. B. aus 3 Veräußerungsgeschäften in demselben Kalenderjahr je 400 EUR Veräußerungsgewinn, hat er den Gesamtgewinn i. H. v. 1.200 EUR voll zu versteuern.

 
Wichtig

Verlustausgleich

Durch den nach § 23 Abs. 3 Satz 8 EStG möglichen Ausgleich der Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften mit Gewinnen[1] aus solchen Geschäften kann der Gesamtgewinn auf unter 600 EUR sinken und damit zur Anwendung der Freigrenze führen.

Bei der Zusammenveranlagung von Ehegatten ist der Gesamtgewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften für jeden Ehegatten getrennt zu ermitteln. Dabei steht jedem Ehegatten die Freigrenze gesondert zu. Kann einer der Ehegatten die Freigrenze allerdings nicht voll ausschöpfen, kann der nicht ausgeschöpfte Betrag nicht auf den anderen Ehegatten übertragen werden.[2] Dies gilt entsprechend für eingetragene Lebenspartner.

Die Freigrenze des § 23 Abs. 3 Satz 6 EStG wird für jeden Veranlagungszeitraum gewährt. Dies gilt auch, wenn der Veräußerungspreis in mehreren Jahren zu zahlen ist, z. B. bei einer ratenweisen Entrichtung des Veräußerungspreises oder Rentenzahlungen, und der Veräußerungsgewinn aus demselben Veräußerungsgeschäft stammt.[3] Wird also der Veräußerungspreis eines Geschäfts z. B. je zur Hälfte im Jahr der Veräußerung und im Jahr danach gezahlt und fällt dadurch im Jahr der Veräußerung ein Veräußerungsgewinn von 300 EUR und im Jahr danach ein Veräußerungsgewinn von 450 EUR an, bleiben die Gewinne beider Jahre steuerfrei, allerdings nur unter der Voraussetzung, dass keine Gewinne aus anderen Veräußerungsgeschäften vorliegen, die zu einem Gesamtgewinn von 600 EUR oder mehr in einem Jahr führen.

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