Durch ein privates Veräußerungsgeschäft veranlasste Werbungskosten sind – abweichend vom Abflussprinzip des § 11 Abs. 2 EStG – in dem Kalenderjahr zu berücksichtigen[1], in dem der Verkaufserlös zufließt.[2] Fließt der Verkaufserlös in mehreren Veranlagungszeiträumen zu, sind sämtliche Werbungskosten zunächst mit dem im ersten Zuflussjahr erhaltenen Teilerlös und ein etwa verbleibender Werbungskostenüberschuss mit den in den Folgejahren erhaltenen Teilerlösen zu verrechnen.[3] Vorweggenommene oder nachträgliche Werbungskosten, die vor dem Jahr der Steuerpflicht des Veräußerungsgewinns anfallen oder nach diesem Jahr mit Sicherheit anfallen werden, sollen nach der Rechtsprechung des BFH ebenfalls im Jahr des Erlöszuflusses abziehbar sein.[4] Fallen nicht sicher feststehende Werbungskosten unerwartet in späteren Jahren, also noch nachträglich, an, so ist ggf. der Steuerbescheid für das Zuflussjahr nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO[5] zu ändern.[6]

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