Der steuerpflichtige Veräußerungsgewinn erhöht sich nach § 23 Abs. 3 Satz 4 EStG bei bebauten Grundstücken um die in der 10-Jahresfrist tatsächlich bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit, Vermietung und Verpachtung oder sonstigen Einkünften in Anspruch genommenen Abschreibungen jeder Art, also Normal-AfA, degressive AfA, erhöhte Absetzungen für Baudenkmale und Gebäude in Sanierungsgebieten und auch Sonderabschreibungen nach dem Fördergebietsgesetz. Durch diese Regelung sollen Steuervorteile rückgängig gemacht werden, wenn Investoren sich kurzfristig von Mietobjekten trennen, nachdem sie z. B. Sonderabschreibungen nach dem Fördergebietsgesetz in Anspruch genommen haben.

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