Nicht steuerbar sind gem. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG Gebrauchsgegenstände des täglichen Gebrauchs. Dies bedeutet, dass die bei diesen Geschäften typischerweise anfallenden Verluste (z. B. bei Verkauf eines Jahreswagens, aber auch bei Veräußerung anderer Gebrauchsgegenstände des Haushalts) einkommensteuerrechtlich – beschränkt auf die Einkünfte i. S. d. § 23 EStG – irrelevant sind.

 
Achtung

Plattformen-Steuertransparenzgesetz

Seit dem 1.1.2023 sind Betreiber von Online-Plattformen (z. B. eBay, Etsy usw.) verpflichtet, die Daten der Verkäufer an das Finanzamt auszuhändigen. Startschuss für den ersten Datenfluss ist der 31.1.2024. Die Daten werden zentral beim Bundeszentralamt für Steuern ausgewertet und dann an die Wohnsitzfinanzämter weitergegeben. Gemeldet werden mehr als 30 Verkäufe innerhalb eines Jahres oder ein Gesamtumsatz von über 2.000 EUR pro Kalenderjahr.[1]

Solange es sich bei den Verkäufen um Gegenstände des täglichen Gebrauchs handelt, muss jedoch auch bei Überschreiten der o. g. Grenzen mit keinen steuerlichen Konsequenzen gerechnet werden. Anders sieht es jedoch bei Luxus-Gegenständen aus, wie z. B. Schmuck, Uhren oder Münzen. Da es sich hierbei nicht um Gegenstände des täglichen Gebrauchs handelt, greift die Spekulationsfrist von 1 Jahr.

[1] Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG) v. 20.12.2022, BGBl 2022 I S. 2730.

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