Sachverhalt

Ausgewählte Mitarbeiter eines Handelsunternehmens erhalten als Anerkennung für den erfolgreichen Verkauf im zurückliegenden Wirtschaftsjahr eine Belohnungsreise (Incentivereise). Der Arbeitgeber hat für die Reise aufgrund eines Großkundenrabatts pro Person 2.500 EUR bezahlt. Eine vergleichbare Reise würde im Reisebüro 3.500 EUR kosten. Im Reisepreis sind Flug, Transfer, Übernachtung, Verpflegung und Kosten für Ausflüge enthalten. Während der Reise finden keine beruflichen Termine statt.

Wie sind die Kosten der Incentivereise abzurechnen?

Ergebnis

Es handelt sich um einen geldwerten Vorteil, der entweder individuell nach den ELStAM des jeweiligen Mitarbeiters oder pauschal versteuert werden muss.

Eine Pauschalierung von Sachzuwendungen nach § 37b EStG ist möglich. Der Pauschalsteuersatz beträgt 30 % (zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer). Hinzu kommt bei eigenen Arbeitnehmern eine Belastung mit Sozialversicherungsbeiträgen.

Berechnungsgrundlage für die pauschale Lohnsteuer sind die dem Arbeitgeber entstandenen Aufwendungen.

 
Belastung für den Arbeitgeber
Aufwendungen für die Reise 2.500,00 EUR
Pauschalierte Einkommensteuer (30 % v. 2.500 EUR) + 750,00 EUR
Solidaritätszuschlag (5,5 % v. 750 EUR) + 41,25 EUR
Kirchensteuer (angenommen 9 %[1]) + 67,50 EUR

Sozialversicherungsrechtliche Beurteilung

Der Arbeitgeber kann den Beitrag zur Sozialversicherung der Arbeitnehmer neben seinem eigenen Arbeitgeberanteil übernehmen. Diese Übernahme stellt eine Nettozuwendung dar, die auf einen Bruttobetrag hochgerechnet werden muss.

Es sind zunächst die übernommenen Arbeitnehmeranteile hochzurechnen. Diese wiederum dürfen nicht mit 30 % pauschaliert werden, da es sich um eine Geldzuwendung handelt. Wenn der Arbeitgeber die individuelle Steuerbelastung des Arbeitnehmers darauf übernimmt, ist der dann hochgerechnete Bruttobetrag beitragspflichtig.

Die Sozialversicherungsfreiheit besteht für pauschal besteuerte Sachzuwendungen nur für Leistungen an Arbeitnehmer eines Dritten.

[1] Auch möglich: Kirchensteuer im vereinfachten Verfahren, z. B. 5 %.

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