Sachverhalt

Im Unternehmen beginnt die Schutzfrist nach § 3 Abs. 1 MuSchG für eine Arbeitnehmerin am 11.9. Sie hat Anspruch auf Mutterschaftsgeld von ihrer Krankenkasse. Daneben sind die Voraussetzungen zum Bezug des Arbeitgeberzuschusses erfüllt.

Der Referenzzeitraum für die Berechnung des Mutterschaftsgeldes lautet 1.6. bis 31.8. Die Arbeitnehmerin ist in einer Abteilung, in der ab 1.10. nur noch eine um 50 % verkürzte Arbeitsleistung erbracht wird (Kurzarbeit im Betrieb).

Welche Auswirkungen hat die Entgeltänderung auf das Mutterschaftsgeld dieser Arbeitnehmerin?

Ergebnis

Bei dieser Arbeitnehmerin fällt die Entgeltminderung nicht in den Referenzzeitraum. Für die Berechnung des Mutterschaftsgeldes fließt für Juni bis August das ungekürzte Nettoentgelt (stets ohne Berücksichtigung einer evtl. Einmalzahlung) in die Berechnung ein.

Kurzarbeit im Referenzzeitraum zählt zu den Arbeitsausfällen, die nicht zulasten der Arbeitnehmerin gehen. Insoweit hätte die Kurzarbeit auch im Referenzzeitraum keine negative Auswirkungen auf die Mutterschaftsgeldhöhe gehabt.

Hinsichtlich des Arbeitgeberzuschusses werden Kürzungen des Arbeitsentgelts infolge Kurzarbeit bei der Berechnung ebenfalls nicht berücksichtigt.[1]

Lohnsteuerliche Beurteilung

Der Zuschuss des Arbeitgebers zum Mutterschaftsgeld sowie das Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse sind sog. Lohnersatzleistungen. Sie sind lohnsteuerfrei, unterliegen allerdings dem Progressionsvorbehalt, d. h. sie erhöhen den Steuersatz in der Einkommensteuererklärung. Der Zuschuss des Arbeitgebers ist in der Zeile 15 der Lohnsteuerbescheinigung anzugeben. Die Arbeitnehmerin ist zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet.

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