(1) Die handelsrechtlichen Eröffnungsbilanzen der Aktiengesellschaften sind zu dem in der Satzung bestimmten Tag der Aufnahme der wirtschaftlichen Tätigkeit zu erstellen.

 

(2) 1Das eingebrachte Betriebsvermögen der Aktiengesellschaften wird mit dem Buchwert gemäß § 5 oder mit dem Verkehrswert gemäß § 6 angesetzt. 2Jedem Unternehmen steht für sich ein selbständiges Wahlrecht zu.

 

(3) Die in der Eröffnungsbilanz angesetzten Werte gelten für die Folgezeit als Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die bei abnutzbaren Vermögensgegenständen jeweils über die Restnutzungsdauer abgeschrieben werden.

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