(1) Die Bundespost-Betriebskrankenkasse wird als Betriebskrankenkasse weitergeführt; sie ist rechtlich und organisatorisch selbständig.

 

(2) Die Betriebskrankenkasse ist zuständig für krankenversicherungspflichtig Beschäftigte

 

1.

im Bereich der aus dem Sondervermögen der Deutschen Bundespost hervorgegangenen Unternehmen,

 

2.

der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost,

 

3.

der Unfallkasse Post und Telekom,

 

4.

der Museumsstiftung Post und Telekommunikation.

 

(3) Für die krankenversicherungspflichtig Beschäftigten in der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen gilt Absatz 2 entsprechend.

 

(4) Die Vorschriften des Sechsten Kapitels des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bleiben unberührt.

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