§ 51 Befristete gesetzliche Exklusivlizenz
(1) 1Bis zum 31. Dezember 2005 steht der Deutschen Post AG das ausschließliche Recht zu, Briefsendungen und adressierte Kataloge, deren Einzelgewicht bis 100 Gramm und deren Einzelpreis weniger als das Dreifache des Preises für entsprechende Postsendungen der untersten Gewichtsklasse beträgt, gewerbsmäßig zu befördern (gesetzliche Exklusivlizenz). 2Satz 1 gilt nicht
1. |
für die Beförderung von inhaltsgleichen Briefsendungen mit einem Gewicht von mehr als 50 Gramm, von denen der Absender eine Mindestzahl von 50 Stück einliefert, |
2. |
für die Beförderung von Briefsendungen, die vom Absender in einer Austauschzentrale eingeliefert und vom Empfänger in derselben oder einer anderen Austauschzentrale desselben Diensteanbieters abgeholt werden, wobei Absender und Empfänger diesen Dienst im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses in Anspruch nehmen (Dokumentenaustauschdienst), |
3. |
für die Beförderung von Briefsendungen, soweit es hierzu nach § 5 Abs. 2 keiner Lizenz bedarf, |
4. |
für Dienstleistungen, die von Universaldienstleistungen trennbar sind, besondere Leistungsmerkmale aufweisen und qualitativ höherwertig sind, |
5. |
für denjenigen, der Briefsendungen im Auftrage des Absenders bei diesem abholt und bei der nächsten Annahmestelle der Deutschen Post AG oder bei einer anderen Annahmestelle der Deutschen Post AG innerhalb derselben Gemeinde einliefert, |
6. |
für denjenigen, der Briefsendungen im Auftrage des Empfängers aus Postfachanlagen der Deutschen Post AG abholt und an den Empfänger ausliefert, |
7. |
für denjenigen, der für das Ausland bestimmte abgehende Briefsendungen befördert, |
8. |
für denjenigen, der Briefsendungen aus dem Ausland bis zu den für internationale Briefsendungen zuständigen Annahmestellen der Deutschen Post AG befördert. |
(2) Als inhaltsgleich im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 gelten Briefsendungen auch dann, wenn sie sich unterscheiden durch
1. |
die innere Anschrift, sofern sie mit der äußeren Anschrift übereinstimmt, |
3. |
höchstens zehn Ordnungsbezeichnungen wie Nummern (auch in Form von Zahlwörtern), Buchstaben und sonstigen Zeichen, jedoch keine Worte, ausgenommen Produkt- und Länderbezeichnungen, Beträge in Euro nur bei reinen Angeboten, |
4. |
Codier- und Steuerungszeichen, |
5. |
Ort und Tag der Absendung, |
7. |
eine oder mehrere Unterschriften. |
§ 52 Universaldienstleistungspflicht im Zeitraum der gesetzlichen Exklusivlizenz
1Für den Zeitraum der gesetzlichen Exklusivlizenz ist die Deutsche Post AG verpflichtet, Universaldienstleistungen im Sinne der gemäß § 11 Abs. 2 erlassenen Verordnung zu erbringen. 2Die §§ 12 bis 17 und 56 gelten für diesen Zeitraum nicht.
§ 53 Entgeltgenehmigung im Zeitraum der gesetzlichen Exklusivlizenz
§ 19 Satz 2 gilt für die Zeit der gesetzlichen Exklusivlizenz nicht für die Beförderung von Briefsendungen im Rahmen der Exklusivlizenz nach § 51.
§ 54 Verwendung von Postwertzeichen im Zeitraum der gesetzlichen Exklusivlizenz
Das Recht, nach § 43 vom Bundesministerium der Finanzen herausgegebene Postwertzeichen zu verwenden, steht für die Zeit der gesetzlichen Exklusivlizenz ausschließlich der Deutschen Post AG zu.
§ 55 Rechtsverordnung zur Einschränkung des Beförderungsverbots
1Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zur Durchführung von Marktuntersuchungen und zur Erprobung neuer Dienstleistungen das sich aus § 51 ergebende Beförderungsverbot einzuschränken. 2Eine Einschränkung nach Satz 1 ist unzulässig, soweit sie wirtschaftliche Nachteile der Deutschen Post AG zur Folge hätte, die die Erfüllung einer ihr nach diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes auferlegten Verpflichtung gefährden würde.