§ 43 Postwertzeichen
(1) 1Die Befugnis, Postwertzeichen mit dem Aufdruck "Deutschland" auszugeben und für ungültig zu erklären, ist dem Bundesministerium der Finanzen vorbehalten. 2Die bildliche Wiedergabe solcher Postwertzeichen ist unzulässig, wenn sie geeignet ist, Verwechslungen mit dem wiedergegebenen Postwertzeichen hervorzurufen.
(2) 1Die Vervielfältigung und Verwendung der vom Bundesministerium der Finanzen herausgegebenen Postwertzeichen zur Abgeltung von Postdienstleistungen bedarf dessen Erlaubnis. 2Für die Entscheidung über die Erlaubnis erhebt das Bundesministerium der Finanzen von den Anbietern von Postdienstleistungen Gebühren und Auslagen. 3Es werden auch dann Gebühren und Auslagen erhoben, wenn ein Antrag auf Erteilung der Erlaubnis nach Beginn der sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung zurückgenommen wird. 4Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Höhe der Gebühr zu regeln.
§ 44 Regulierungsbehörde
1Regulierungsbehörde im Sinne dieses Gesetzes ist die auf der Grundlage des Zehnten Teils des Telekommunikationsgesetzes vom 25. Juli 1996 (BGBl. I S. 1120) errichtete Behörde. 2Die §§ 66 bis 71, 74 bis 81, 83 und 84 des Telekommunikationsgesetzes gelten entsprechend.
§ 45 Auskunfts- und Prüfungsrecht
(1) Soweit es zur Erfüllung der in diesem Gesetz der Regulierungsbehörde übertragenen Aufgaben erforderlich ist, kann die Regulierungsbehörde
1. |
von im Postwesen tätigen Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen Auskunft über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere über Umsatzzahlen, verlangen, |
2. |
bei im Postwesen tätigen Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen innerhalb der üblichen Geschäftszeiten die geschäftlichen Unterlagen einsehen und prüfen. |
(2) 1Die Regulierungsbehörde erläßt eine schriftliche Anordnung, mit der sie die Auskunft nach Absatz 1 Nr. 1 verlangt oder die Prüfung nach Absatz 1 Nr. 2 anordnet. 2In der Anordnung sind die Rechtsgrundlage, der Gegenstand und der Zweck des Auskunftsverlangens oder der Prüfung anzugeben. 3Bei einem Auskunftsverlangen ist in der Anordnung eine angemessene Frist zur Erteilung der Auskunft zu bestimmen, bei einer Prüfung ist der Zeitpunkt der Prüfung anzugeben.
(3) Die Inhaber der Unternehmen oder deren Vertreter, bei juristischen Personen, Gesellschaften oder nichtrechtsfähigen Vereinen die nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung berufenen Personen, sind verpflichtet, die verlangten Auskünfte zu erteilen, die geschäftlichen Unterlagen vorzulegen und die Prüfung dieser geschäftlichen Unterlagen sowie das Betreten von Geschäftsräumen und Geschäftsgrundstücken während der üblichen Betriebs- oder Geschäftszeiten zu dulden.
(4) § 72 Abs. 4 bis 10 des Telekommunikationsgesetzes gilt entsprechend.
§ 46 Beschlußkammern
(1) In den Fällen der §§ 13 und 14 sowie 19 bis 32 entscheidet die Regulierungsbehörde durch Beschlußkammern.
(2) 1In den Fällen der §§ 13 und 14 entscheidet die Beschlußkammer in der Besetzung mit dem Präsidenten als Vorsitzendem und den beiden Vizepräsidenten als Beisitzern. 2Die Entscheidung erfolgt im Benehmen mit dem Beirat.
(3) 1§ 73 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2, 3 Satz 2 und Abs. 4 des Telekommunikationsgesetzes gilt entsprechend. 2Im Falle des Absatzes 2 Satz 1 findet § 73 Abs. 4 des Telekommunikationsgesetzes keine entsprechende Anwendung.
§ 47 Tätigkeitsbericht
(1) 1Die Regulierungsbehörde legt den gesetzgebenden Körperschaften des Bundes alle zwei Jahre einen Bericht über ihre Tätigkeit sowie über die Lage und die Entwicklung auf dem Gebiet des Postwesens vor. 2In diesem Bericht ist auch Stellung zu nehmen zu den Fragen, ob sich eine Änderung der Festlegung, welche Postdienstleistungen als Universaldienstleistungen im Sinne des § 11 gelten, empfiehlt sowie ob und gegebenenfalls bis zu welchem Zeitpunkt und in welchem Umfang die Aufrechterhaltung einer Exklusivlizenz nach § 51 über den dort genannten Zeitpunkt hinaus erforderlich ist. 3Die Bundesregierung nimmt zu diesem Bericht gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften des Bundes in angemessener Frist Stellung.
(2) Die Regulierungsbehörde veröffentlicht in ihrem Amtsblatt ihre Verwaltungsgrundsätze, insbesondere im Hinblick auf die Vergabe von Lizenzen und die Festlegung von Lizenzauflagen.
§ 48 Zusammenarbeit mit dem Bundeskartellamt
1Die Regulierungsbehörde entscheidet im Einvernehmen mit dem Bundeskartellamt über die Abgrenzung sachlich und räumlich relevanter Märkte und die Feststellung einer marktbeherrschenden Stellung im Rahmen dieses Gesetzes. 2Trifft die Regulierungsbehörde Entscheidungen nach den Abschnitten 5 und 6 dieses Gesetzes, gibt sie dem Bundeskartellamt vor Abschluß des Verfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme. 3§ 82 Satz 4 bis 6 des Telekommunikationsgesetzes gilt entsprechend.