1Der verpflichtete Lizenznehmer hat Anspruch auf ein Entgelt. 2Durch dieses werden alle von dem Lizenznehmer erbrachten Leistungen einschließlich der hoheitlichen Beurkundung und Rücksendung der Beurkundungsunterlagen an die auftraggebende Stelle abgegolten. 3Das Entgelt hat den Maßstäben des § 20 Absatz 1 und 3[1] [Bis 17.03.2021: § 20 Abs. 1 und 2] zu entsprechen. 4Es bedarf der Genehmigung durch die Regulierungsbehörde, soweit der Lizenznehmer marktbeherrschend ist[2]. 5Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat[3] [Bis 26.06.2020: Innern] sind unverzüglich über beabsichtigte Entgeltgenehmigungen zu informieren.

[1] Geändert durch Gesetz zur Verbesserung der Strafverfolgung hinsichtlich des Handels mit inkriminierten Gütern unter Nutzung von Postdienstleistern sowie zur Änderung weiterer Vorschriften. Anzuwenden ab 18.03.2021.
[2] Eingefügt durch Gesetz zur Verbesserung der Strafverfolgung hinsichtlich des Handels mit inkriminierten Gütern unter Nutzung von Postdienstleistern sowie zur Änderung weiterer Vorschriften. Anzuwenden ab 18.03.2021.
[3] Geändert durch Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung. Anzuwenden ab 27.06.2020.

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