Die Zulässigkeit einer Vorsorgevollmacht ergibt sich aus § 1901c BGB Satz 2 BGB in Verbindung mit §§ 164 ff. BGB.[1]  Die Wirksamkeit der Vorsorgevollmacht tritt erst ein, wenn die Geschäftsunfähigkeit des Vollmachtgebers objektiv (vom Betreuungsgericht) festgestellt ist. Ab diesem Zeitpunkt kann der Bevollmächtigte sämtliche in der Vollmacht aufgelisteten Angelegenheiten für den Geschäftsunfähigen regeln. Der Besitzer einer Vorsorgevollmacht muss das Betreuungsgericht über Schriftstücke, in denen der Betroffene eine andere Person mit der Wahrnehmung seiner Angelegenheiten bevollmächtigt hat, unterrichten. Das Betreuungsgericht kann die Vorlage einer Abschrift verlangen.[2].

 
Wichtig

Vorsorgevollmacht kann fast alles regeln

Einen Vorsorgevollmacht kann auch Regelungen über den Fortbestand, die Führung und schlimmstenfalls den Verkauf des Unternehmens enthalten kann.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge