Diese Nachfolgeregel greift nur, wenn der vorgesehene Nachfolger auch Berufsträger ist oder beim Tod des Erblassers sein wird. Ist im Gesellschaftsvertrag die qualifizierte Nachfolge vorgesehen, soll die Gesellschaft nur mit einem oder einigen bestimmten Erben fortgesetzt werden. Hier geht der Gesellschaftsanteil im Fall des Todes des Gesellschafters zivilrechtlich unmittelbar und unentgeltlich im Wege der Sonderrechtsnachfolge auf den qualifizierten (Mit-)Erben über. Die anderen Miterben werden weder Gesellschafter und erhalten auch keine Abfindung von der Gesellschaft.

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