Mit Übergang des Nachlasses und der Nachlassverbindlichkeiten auf mehrere Personen bilden diese eine Erbengemeinschaft[1], d. h. eine Gesamthandgemeinschaft.[2] Die Erben müssen den Nachlass zunächst gemeinsam verwalten, die Nachlassverbindlichkeiten begleichen und das danach verbleibende Vermögen aufteilen (Erbauseinandersetzung).[3]

Zivilrechtlich kann eine Erbauseinandersetzung auf unterschiedliche Weise erfolgen, z. B. im Wege einer einvernehmlichen Aufteilung aller Nachlassgegenstände incl. Betriebsvermögen unter den Erben, durch die Veräußerung oder die Schenkung von Erbteilen an andere Miterben oder Dritte, durch die Durchführung einer Teilungsversteigerung in den Nachlass oder durch das Ausscheiden einzelner Erben aus der Erbengemeinschaft gegen Abfindung.

Im Streitfall kommt es zu einer Auseinandersetzungsklage zwischen den einzelnen Miterben vor Gericht. Mit der Klage will ein Miterbe so die Zustimmung von weiteren Miterben zu einem von ihm mit der Klage eingereichten Teilungsplan erreichen.[4].

 
Praxis-Tipp

Erblasser sollte vorbeugen und Erbengemeinschaft vermeiden

Der Erblasser hat die Möglichkeit, sein Betriebsvermögen bzw. Gesellschaftsanteile zu Lebzeiten auf einen (Mit-) Erben zu übertragen. Er kann auch einen Alleinerben einsetzen und zum Ausgleich zugunsten anderer gesetzlicher Erben Vermächtnisse aussprechen.[5] Erhält eine durch letztwillige Verfügung bedachte Person nur einzelne Gegenstände aus dem Nachlass, so ist im Zweifel anzunehmen, dass es sich hierbei nicht um eine Erbeinsetzung, sondern um ein Vermächtnis handelt.[6]

Es ist erbrechtlich auch möglich, die Auseinandersetzung des Nachlasses einem Dritten als Testamentsvollstrecker zu übertragen.[7] Der Testamentsvollstrecker ist an die Teilungsanordnung des Erblassers, nicht hingegen an abweichende Vereinbarungen der Erben gebunden. Die Teilungsanordnung der Erblassers wird durch das Einverständnis der Erben, von der Anordnung abzuweichen und eine anderweitige Teilung vorzunehmen, nicht aufgehoben.[8]

[2] OLG Naumburg, Beschluss v. 21.2.2018, 12 Wx 55/17, NJOZ 2018 S. 1784: Eintragung eines Gemeinschaftsverhältnisses/einer Erbengemeinschaft im Grundbuch.
[3] OLG Bamberg, Beschluss v. 24.1.2017, 5 W 1/17, ZEV 2017 S. 234: Werden Nachlassimmobilien im Rahmen einer Erbauseinandersetzung auf einen einzigen Miterben übertragen, bedarf es keiner Voreintragung der Erbengemeinschaft nach § 40 Abs. 1 GBO im Grundbuch; der verbleibende Miterbe kann unmittelbar eingetragen werden.
[4] OLG Schleswig, Beschluss v. 24.1.2013, 3 Wx 117/12, NJW-RR 2013 S. 844: Voraussetzung für gerichtliche Erbauseinandersetzungsvermittlung.
[8] OLG München, Hinweisbeschluss v. 29.8.2018, 8 U 3464/17.

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