Der Erblasser, der seine Nachfolge nicht durch klare Regelungen und geordnete Unterlagen über den Betrieb geplant bzw. nicht vorgesorgt hat, hinterlässt seinen Erben viel Arbeit und Probleme.

Der gesetzliche Erbe muss zunächst die Werthaltigkeit des gesamten Nachlasses prüfen, inkl. des Unternehmens, um bei einer eventuellen Überschuldung des Unternehmens (ohne Möglichkeit des Ausgleichs durch anderweitige Nachlassgegenstände) die Erbschaft ausschlagen zu können.[1]  Eine auf das Unternehmen begrenzte Ausschlagung (Bedingungsfeindlichkeit nach § 1947 BGB) ist nicht möglich.

Die Haftung des Erben für Verbindlichkeiten des Erblassers kann nach dem BGB im Normalfall auf den Nachlass beschränkt werden (Nachlassinsolvenzverfahren nach §§ 1980 ff. BGB). Nach § 27 Abs. 1 HGB i. V. m. § 25 HGB greifen aber bei Fortführung des Unternehmens durch den Erben diese Haftungsbeschränkungen nicht. Eine Beschränkung der Haftung auf den Nachlass ist nach § 27 Abs. 2 HGB nur möglich, soweit der Haftungsausschluss in das Handelsregister eingetragen wird. Dies muss innerhalb von drei Monaten nach Kenntniserlangung vom Anfall der Erbschaft erfolgen. Die Situation wird besonders schwierig, wenn mehrere Erben vorhanden sind. Das Einzelunternehmen wird Gesamthandseigentum der Erbengemeinschaft. Sind sich die Erben uneinig, besteht die Gefahr, dass das Unternehmen sehr schnell nicht mehr handlungsfähig ist.Die Erben müssen auch überprüfen, inwieweit der Erblasser (fremden) Dritten Handlungsvollmacht nach § 54 HGB oder Prokura nach § 48 HGB (endet nach § 52 Abs. 3 HGB nicht mit dem Tode des Unternehmers) erteilt hat, um diese widerrufen zu können.

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