Rz. 38

Die Planung der Ertragsteuern untergliedert sich in die Planung der effektiven Ertragsteuern und die Planung der latenten Ertragsteuern. Ausgangspunkt der Planung der effektiven Ertragsteuern bildet die Planung des handelsrechtlichen Ergebnisses vor Steuern. Durch Trennung der permanenten von den temporären Differenzen zwischen Handels- und Steuerbilanz erhält man auch die Grundlage zur Fortschreibung der temporären Differenzen, welche die Basis für die Planung der latenten Steuern bilden.

 
  handelsrechtliches Planergebnis vor Ertragsteuern
+ geplante nicht abzugsfähige (und auch zukünftig nicht abzugsfähige) Betriebsausgaben
- geplante nicht steuerpflichtige (und auch zukünftig nicht steuerpflichtige) Betriebseinnahmen
- geplante Entstehung passiver temporärer Differenzen
+ geplante Auflösung passiver temporärer Differenzen
+ geplante Entstehung aktiver temporärer Differenzen
geplante Auflösung aktiver temporärer Differenzen
= geplantes zu versteuerndes Einkommen
 

Rz. 38a

Im Falle der IFRS-Rechnungslegung kann ebenso eine zu der unter Rz. 38 aufgestellten Brückenrechnung mit dem IFRS-Planergebnis vor Steuern als Ausgangspunkt, die zum geplanten zu versteuernden Einkommen überleitet, aufgestellt werden. In diesem Falle sind die temporären und dauerhaften Unterschiede aus Sicht des Verhältnisses von IFRS-Rechnungslegung zu den steuerrechtlichen Regelungen zu interpretieren. Alternativ kann jedoch ausgehend vom IFRS-Planergebnis vor Steuern zunächst auf das handelsrechtliche Planergebnis vor Steuern übergeleitet und anschließend die unter Rz. 38 dargestellte Brückenrechnung durchgeführt werden.[1]

 

Rz. 39

Die geplanten effektiven Ertragsteuern ergeben sich durch Anwendung des jeweils relevanten Ertragsteuersatzes[2] auf das geplante zu versteuernde Einkommen, korrigiert um ggf. abweichende Besteuerungseffekte bei Ausschüttungen[3]. Die zugehörigen bilanziellen Steuerpositionen (Steuerforderungen bzw. Steuerverbindlichkeiten) ermitteln sich durch Verrechnung der effektiven geplanten Steueraufwendungen gegen die erwarteten bzw. geplanten Steuervorauszahlungen.

 

Rz. 40

Die geplanten bilanziellen Endbestände an aktiven bzw. passiven latenten Steuern aus temporären Differenzen ermitteln sich durch Fortschreibung der Anfangsbestände um die Veränderungen[4] und ggf. um Bewertungseinflüsse auf die Anfangsbestände, z. B. Steuersatzänderungen, Wertminderung, Wertaufholung[5]. Die Planung der aktiven latenten Steuern auf Verlustvorträge ist eng mit der Planung des zu versteuernden Einkommens verknüpft.[6] Ein zu Beginn der Planungsperiode vorhandener Bestand an aktiven latenten Steuern aus Verlustvorträgen wird in Abhängigkeit des erwarteten zu versteuernden Einkommens für die Planungsperiode verbraucht; hierbei sind ggfs. auch bestehende Mindestbesteuerungsregelungen zu beachten, die zu einer zeitlichen Streckung der Nutzung von vorhandenen steuerlichen Verlustvorträgen führen können[7]. Hingegen erhöhen sich die aktiven latenten Steuern in einer Planungsperiode im Falle eines prognostizierten negativen zu versteuernden Ergebnisses, welches in künftigen Perioden gegen positive Einkommen voraussichtlich verrechenbar sein wird. Analoges gilt auch für die ebenfalls zu den Verlustvorträgen zählenden Zinsvorträge[8]. Aufgrund zahlreicher Restriktionen bei der Nutzung von Verlust- und Zinsvorträgen, z. B. zeitliche Verfallsregelungen oder Untergang bei grundlegenden Umwandlungen oder Gesellschafterwechseln, bedarf es hier zumeist detaillierter und häufig auch integrierter Planungsansätze, z. B. Entwicklung der Eigenkapitalquote von Unternehmen zwecks Prüfung der Abzugsfähigkeit von Zinsaufwendungen bei der steuerlichen Gewinnermittlung.[9]

[1] Vgl. allgemein zu den Möglichkeiten der Überleitung zwischen IFRS und Steuerrecht "Buchführung/IFRS-Umstellung", Rz. 32 ff., insbes. Rz. 36-38.
[2] Im Einzelfall sind unterschiedliche Steuersätze in Abhängigkeit der Art der Verwertung von Vermögensgegenständen (insbesondere Nutzung versus Veräußerung) zu berücksichtigen.
[3] Vgl. IAS 12.52A.
[4] Vgl. Überleitungsrechnung unter Rz. 38.
[5] Im Unterschied zum HGB besitzen aktive latente Steuern nach IFRS den Charakter von Vermögenswerten und unterliegen somit auch den Regelungen in Bezug auf Wertminderungen bzw. -aufholungen. Vgl. IAS 12.56.
[6] Vgl. Rz. 38.
[7] Vgl. für das deutsche (Einkommen-)Steuerrecht § 10d Abs. 2 EStG.
[8] Vgl. für das deutsche (Einkommen-)Steuerrecht § 4h EStG und § 8a KStG.
[9] Vgl. § 4h Abs. 2 Satz 1 c) EStG. Vgl. "Jahresabschlusspolitik nach IFRS", Rz. 75 ff.

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