Rz. 35

Die Planung der bilanziellen Endbestände für die einzelnen Vermögensgegenstände des Sachanlage- und immateriellen Anlagevermögens kann zerlegt werden in die Planung der Anlagezugänge, die Abschreibungsplanung und die Planung der Anlageabgänge.

 

Rz. 36

Die Zugänge zum Sachanlagevermögen werden gewöhnlich aus dem Investitionsplan abgeleitet. Nach Berndt/Sigle ergibt sich jedoch das Problem, dass die Investitionssumme, die aus ingenieurwirtschaftlicher Sicht ermittelt wurde, häufig nicht mit den zu aktivierenden Beträgen nach Handelsrecht übereinstimmt, da Investitionen, die unter technischen Gesichtspunkten geplant werden, auch Beträge enthalten können, die handelsrechtlich Aufwandscharakter (bzw. steuerrechtlich Erhaltungsaufwand) haben.[1] Der Investitionsplan wird primär durch das Produktions- und Absatzprogramm beeinflusst. Darüber hinaus können sich auch die Auswahlkriterien zur Beurteilung der Vorteilhaftigkeit von Einzelinvestitionen und Investitionsprogrammen auf die Zusammensetzung des im Investitionsplan zusammengefassten Investitionsprogramms auswirken.

 

Rz. 36a

Sofern grundsätzlich eine Aktivierung selbst geschaffener immaterieller Vermögensgegenstände in der Bilanz stattfindet[2], sind auch die Zugänge dieser immateriellen Vermögensgegenstände zu planen. Grundlage sind die letztlich aus der (langfristigen) Umsatzplanung abgeleiteten Planungen der Forschungs- und Entwicklungsabteilungen. Diese haben im nächsten Schritt basierend auf der Zeitplanung der einzelnen Entwicklungsprojekte insbesondere eine Einschätzung abzugeben, ab welchem Zeitpunkt die im jeweiligen Rechnungslegungssystem erforderlichen Aktivierungskriterien voraussichtlich vorliegen werden, da erst ab diesem Zeitpunkt die für die weiteren Entwicklungsschritte voraussichtlich anfallenden Aufwendungen aktiviert werden dürfen[3].

 

Rz. 37

Gegenstand der Abschreibungsplanung können schon vom Planungsbegriff her nur die planmäßigen Abschreibungen auf Sachanlagen und immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens sein. Die Abschreibungsplanung basiert auf dem (grundsätzlich[4]) zu Beginn einer Planungsperiode vorhandenen Anlagebestand des Unternehmens. Für die Abschreibungsplanung sind im Einzelnen die Abschreibungsdauer, welche sich grundsätzlich nach der wirtschaftlichen Nutzungsdauer bestimmt,[5] und das Abschreibungsverfahren festzulegen; insbesondere bei der Festlegung der Parameter des Abschreibungsverfahrens kommt dem mit der Planung verbundenen Element der Gestaltung in Form der Bilanzpolitik häufig eine gewisse Bedeutung zu. (Jedoch haben bei IFRS die dem Abschreibungsverfahren zugrunde gelegten Abschreibungsparameter dem erwarteten künftigen wirtschaftlichen Nutzenverlauf des Vermögenswerts zu entsprechen.)[6]

Sofern eine Aktivierung selbst geschaffener immaterieller Vermögensgegenstände stattfindet,[7] hat sich die Abschreibungsplanung auch auf diese zu erstrecken.

Die Planung der Anlageabgänge lässt sich mit der Abschreibungsplanung verknüpfen, wobei hier die aus investitionstheoretischer Sicht begründeten wirtschaftlichen Nutzungsdauern[8] und weniger bilanzpolitisch motivierte Ansätze der Planung zugrunde zu legen sind.

[1] Vgl. Berndt/Sigle, in Busse v. Colbe/Müller, Planungs- und Kontrollrechnung im internationalen Konzern, ZfbF-Sonderheft 17/84, 1984, S. 134.
[2] Vgl. zum Wahlrecht § 248 Abs. 2 Satz 1 HGB.
[3] Abweichend hiervon dürfen nach DRS 24.86 Satz 2 auch alle Herstellungskosten aktiviert werden, welche in der Berichtsperiode angefallen sind, in der der Beginn der Herstellungsphase fällt, und die noch nicht in einem Abschluss als Aufwand verrechnet wurden.
[4] Darüber hinaus sind zeitanteilig auch Abschreibungen auf die geplanten Zugänge zu den Sachanlagen bzw. immateriellen Vermögensgegenständen zu berüksichtigen.
[5] Vgl. insbesondere die entsprechende IFRS-Regelung gemäß IAS 16.57.
[6] Vgl. IAS 16.61, insbesondere Satz 2 sowie IAS 38.98 Satz 3.
[7] Vgl. Rz. 36a.
[8] Vgl. zu einem Beispiel Kirsch, Übungen zur internationalen Rechnungslegung nach IFRS, 10. Aufl. 2021, S. 39 f. und S. 244.

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